Erschließungsbeitrag
(§§ 127 ff. BauGB). Die Gemeinde erhebt beim Eigentümer einen Beitrag, der die Kosten für die Erschließung eines Grundstücks oder Baugebiets deckt. Die Höhe des Erschließungsbeitrags basiert auf der entsprechenden Gemeindesatzung.
Den rechtlichen Rahmen dafür bilden unter anderem die Abgabengesetze der Bundesländer. In der Regel tragen die Grundstückseigentümer 90 Prozent der Kosten, welche die Gemeinde aufwendet.