Fertigstellung
Hier: Fertigstellung einer Wohnung. Im Sinne des Steuerrechts ist eine Wohnung dann fertiggestellt, wenn der Bezug der Wohnung zumutbar ist. Dabei müssen vor allem folgende Elemente vorhanden sein:
- Sanitäre Einrichtungen
- Anschlüsse für Strom, Wasser und Heizung
- Eingebaute Türen und Fenster
- Möglichkeit, eine Küche einzurichten
Die Fertigstellung einer Wohnung ist damit nicht abhängig von der behördlichen Bauabnahme oder dem tatsächlichen Einzug.