Gebäudeabschreibung
(§ 7 EStG). Bei vermieteten Gebäuden können Besitzer die Kosten für die Herstellung oder den Erwerb sowie die durch Abnutzung bedingten Wertminderungen durch Abschreibungen steuerlich absetzen. Letzteres bezeichnet man auch als Absetzung für Abnutzung. Sie können solche Aufwendungen als Werbungskosten bei der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Wohneigentum angeben.
Bemessungsgrundlage sind die Herstellungs- oder Anschaffungskosten (ohne Grundstückskosten). Die Gebäudeabschreibung beginnt mit dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes. Siehe auch: Lineare Abschreibung , Erhöhte Abschreibung