Gemeinschaftseigentum
(Gemeinschaftliches Eigentum gemäß § 1 Abs. 5 WEG). Das Grundstück sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Zum Gemeinschaftseigentum gehören alle Dinge, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind. Darunter fallen beispielsweise Wände, Dach, Treppen, Fahrstühle, Strom-, Wasser- und Gasleitungen und Außenanlagen. Alle Wohnungseigentümer verwalten es gemeinsam und halten es in Stand.