Gemeinschaftseinrichtungen
(§ 5 Abs. 2 WEG). Anlagen und Einrichtungen im Bereich des Wohnungseigentums, die alle Wohnungseigentümer gemeinschaftlich nutzen können. Sie sind deshalb Gemeinschaftseigentum . Zu den Gemeinschaftseinrichtungen gehören unter anderem Zugangswege, Treppenhaus, Fahrradkeller, Fahrstühle und Trockenräume. Auch alle Ver- und Entsorgungsanlagen für Wasser, Strom, Gas und Heizung zählen zu den Gemeinschaftseinrichtungen.