Grundbuch
Öffentliches Register, welches das Grundbuchamt führt. Im Grundbuch ist jedes Grundstück im Bezirk auf einem gesonderten Grundstücksblatt eingetragen. Es besteht aus dem Bestandsverzeichnis und drei sogenannten Abteilungen.
Abteilung I gibt Auskunft über den Eigentümer. Abteilung II informiert über Lasten und Beschränkungen des Eigentums. Abteilung III enthält Einträge über Grundschulden, Rentenschulden und Hypotheken. Für jede Eintragung im Grundbuch ist eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nötig. Die Dokumente des Grundbuchs werden in der Grundakte abgelegt.
Wenn berechtigtes Interesse (zum Beispiel eine Kaufabsicht) besteht, darf ein Bürger das Grundbuch einsehen ( Grundbucheinsicht ).