Grundbucheinsicht
(§ 12 GBO). In das Grundbuch kann jeder Einsicht nehmen, der ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse stellt beispielsweise eine Kaufabsicht dar. Der Eigentümer hat immer ein berechtigtes Interesse und kann damit jederzeit in das Grundbuch Einsicht nehmen oder einen Grundbuchauszug verlangen. Das gilt auch für Behörden, Gerichte und Notare. Kreditgeber, Gläubiger, Grundstücksangrenzer oder Mieter können unter Umständen ein berechtigtes Interesse nachweisen. Besitzt der Interessent eine Vollmacht des Eigentümers, darf er das Grundbuch in jedem Fall einsehen.