Grundstückskauf
(§ 311 b I BGB). Ein Grundstückskauf setzt den Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrages voraus. Beim Grundstückskauf sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
- Genaue Bezeichnung des Grundstücks
- Übernahme von Belastungen, insbesondere öffentliche Lasten (Erschließungskosten) und Nutzungen
- Fortbestehen von Belastungen
- Belegungs- oder Preisbindungen (bei öffentlich geförderten Wohnungen)
- Termin für die Zahlung des Kaufpreises
- Nutzungs- und Übergabetermine