Handelsvertreter
(§ 84 Abs. 1 HGB). Ein Gewerbetreibender, der selbstständig und dauerhaft damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Wichtige Wesensmerkmale sind:
- Freie Gestaltung der Arbeitszeit
- Eigenes Unternehmerrisiko
- Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit
- Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte
- Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter bestimmten Bedingungen (gemäß § 89b HGB)
Der Handelsvertreter ist grundsätzlich nicht weisungsgebunden. Aber er ist verpflichtet, bestimmte Auflagen des Unternehmers zu befolgen. Diese können zum Beispiel regeln, wie er Geschäfte ausführt, und dass er Einzelbedingungen und eine bestimmte Gestaltung der Kundenbetreuung beachtet. Außerdem ist es seine Aufgabe, sich besonders um den Abschluss von Geschäften zu bemühen und dabei die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen (§ 86 HGB).