Haustürgeschäft
(BGB §355) Seit dem 13.6.2014 heißen Haustürgeschäfte "Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge" (AVG) (§312b BGB). Der Paragraf regelt Verträge oder Angebote, die der Kunde als Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers (zum Beispiel zu Hause oder an seinem Arbeitsplatz) abschließt oder annimmt.
Im Falle eines AVG kann der Kunde den Vertrag binnen zwei Wochen widerrufen (§355 Abs 2 BGB). Er muss schriftlich über dieses Widerrufsrecht belehrt werden. Die Regelungen werden unter anderem auf das Immobilienvermittlungs- sowie auf das Bauspargeschäft angewandt. Die Vorschriften gelten dagegen nicht, wenn der Kunde den Vertrag abschließt, während er überwiegend eine selbstständige Erwerbstätigkeit (zum Beispiel als Bauträger , Baugesellschafter, Architekt) ausübt.