Kostenmiete
(§8 WoBindG) Die Kostenmiete ist die erforderliche Miete, um die laufenden Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung eines Wohngebäudes oder einer Wirtschaftseinheit zu bezahlen.
Die Kostenmiete wird nur bei bestimmten Wohngebäuden angewandt. Die sogenannte Bewilligungsbehörde legt fest, welche Wohngebäude über eine Kostenmiete vermietet werden. Darunter fallen Gebäude, die nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) nach den Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes, nach der Neubaumietenverordnung und nach der Zweiten Berechnungsverordnung gebaut wurden.
Nach § 8 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) ist die Kostenmiete zugleich die Höchstmiete bei der Vermietung einer öffentlich geförderten Wohnung.