Kündigungsschutz
(§§ 564ff. BGB). Der Vermieter darf ein unbefristetes Mietverhältnis nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Mieter seine Verpflichtungen schuldhaft verletzt. Auch wenn der Vermieter die Wohnung für seinen eigenen Bedarf benötigt, hat er ein berechtigtes Interesse. Ein Kündigungsgrund liegt außerdem vor, wenn der Vermieter durch die Vermietung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwendung des Grundstücks gehindert wird und ihm dadurch erhebliche Nachteile drohen. In jedem Fall muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist jedoch ausgeschlossen.
Der Mieter muss bei einer Kündigung seinerseits nur die Schriftformerfordernis beachten.
Die Kündigungsfristen (§ 573c BGB) für vermietete Wohnräume betragen:
- Bei einem Mietverhältnis von bis zu fünf Jahren: drei Monate
- Bei einem Mietverhältnis von mehr als fünf Jahren: sechs Monate
- Bei einem Mietverhältnis von mehr als acht Jahren: neun Monate
Für Mieter gilt generell eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Fristlose Kündigungen sind für beide Parteien zulässig. Voraussetzung: Ein Vertragspartner hat sich so schwerwiegender Vertragsverletzungen schuldig gemacht, dass dem anderen Teil eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.