Lineare Abschreibung
(§ 7 Abs. 4 EStG). Vermietete oder teilweise vermietete Wohngebäude können bis zur vollen Absetzung mit bestimmten Sätzen steuerlich abgeschrieben werden. Diese bleiben von Jahr zu Jahr gleich.
Für Gebäude, die vor dem 01.01.1925 fertiggestellt wurden, beträgt die lineare Abschreibung 2,5 Prozent. Für Gebäude, die nach dem 31.12.1924 fertiggestellt wurden, beträgt die lineare Abschreibung 2 Prozent.
Die Angaben beziehen sich immer auf die Herstellungs– beziehungsweise Anschaffungskosten (ohne Grundstückskosten). Der Abschreibungszeitraum beträgt damit 40 beziehungsweise 50 Jahre.