Maklervertrag
(§§ 652ff. BGB). Vertrag über die Vermittlung und/oder den Nachweis einer Vertragsgelegenheit zum Verkauf, zur Vermietung oder zur Verpachtung einer Immobilie . Der Maklervertrag wird zwischen dem Auftraggeber und dem Immobilienmakler geschlossen.
Im Maklervertrag ist besonders das sogenannte Provisionsversprechen geregelt: Wenn der Makler das vereinbarte Ziel erreicht, hat er ein Anrecht auf eine Courtage . Der Maklervertrag kann schriftlich, mündlich oder stillschweigend abgeschlossen werden. Man unterscheidet zwei Arten des Maklervertrags: den normalen Maklervertrag, auch Allgemeinauftrag genannt, und den sogenannten Makler-Alleinauftrag . Der Maklervertrag schließt nicht aus, dass der Verkäufer seine Immobilie an einen Interessenten verkauft, den er selbst gefunden hat.