Mietspiegel
(§ 558c BGB). Der Mietspiegel gibt eine Übersicht über die ortsüblichen Vergleichsmieten. Diese Übersicht müssen Gemeinden oder Interessenvertreter der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellen oder anerkennen. Die Bundesregierung kann rechtliche Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln erlassen.
Ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d BGB) ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Zudem wurde er von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt. Er muss im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. Nach vier Jahren muss er vollständig neu erstellt werden. Die Mietspiegel liefern eine Orientierung für Mieterhöhungen im freifinanzierten Wohnungsbau .