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Nießbrauch

(§§ 1030 ff. BGB). Der Nießbrauch ist das Recht, alle Nutzungen einer fremden Sache zu ziehen. Bei Immobilien kann es zum Beispiel das Recht sein, lebenslang in einem Haus oder einer Wohnung zu leben oder ein Grundstück zu nutzen. Der Eigentümer und der Nießbraucher teilen sich die Rechte an der Immobilie: Dem Eigentümer gehört die Immobilie. Der Nießbraucher darf die Immobilie entweder in vorher bestimmter Weise oder uneingeschränkt nutzen und dies meist lebenslang. Das Nießbrauchrecht kann der Nießbraucher weder vererben noch veräußern.

Ein mit einem Nießbrauch belastetes Grundstück ist im Allgemeinen nicht zur Beleihung geeignet. Denn dem Eigentümer bleibt gegenüber dem Nießbraucher nur das (unmittelbare) Eigentumsrecht - er kann die Immobilie nicht selbst nutzen. Daher würde sich bei einer Zwangsversteigerung nur schwer ein Bieter für eine solche Immobilie finden. Der Nießbrauch wird in Abt.II des Grundbuches eingetragen.