Reallast
(§ 1105 BGB). Die Reallast ist das Recht einer bestimmten Person, wiederkehrende Leistungen aus einem Grundstück zu verlangen. Die Leistungen können aus Naturalien, Geld oder Handlungen, wie zum Beispiel der Straßenunterhaltung, bestehen. Sie können zeitlich beschränkt oder unbeschränkt sein. Die Reallast wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Eine Reallast kann eine erhebliche Belastung des Grundstücks bedeuten und damit seine Fähigkeit zur Beleihung herabsetzen.