Schuldanerkenntnis
(§ 781 BGB). Mit dem Schuldanerkenntnis erklärt der Schuldner, dass er seine Schuld gegenüber dem Gläubiger anerkennt. Das Schuldanerkenntnis erleichtert dem Gläubiger den Beweis der Schuld. Für sich allein gesehen ist ein Schuldanerkenntnis aber noch nicht rechtlich wirksam.