Sicherungsübereignung
(§§ 929, 930 BGB). Die Sicherungsübereignung sichert eine Forderung ab, zum Beispiel einen Kredit. Der Schuldner überträgt das Eigentum dem Darlehensgeber. Dabei vereinbaren beide, dass der Darlehensgeber die sicherungsübereignete Sache nur dann verwertet, wenn der Schuldner die Forderung nicht erfüllt.