Unbedenklichkeitsbescheinigung
(§ 22 GrEStG). Mit ihr bescheinigt das zuständige Finanzamt, dass für ein bestimmtes Grundstück keine aktuell fälligen steuerlichen Verpflichtungen (zum Beispiel Grunderwerbsteuer ) bestehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist Voraussetzung dafür, dass ein Eigentümerwechsel im Grundbuch eingetragen werden kann.