Veränderungssperre
(§§ 14-18, § 51 BauGB). Stellt eine Gemeinde einen Bebauungsplan neu auf, kann sie in ihm auch Veränderungssperren beschließen. In einem festgelegten Bereich dürfen dann bestimmte Bauvorhaben nicht durchgeführt werden. Außerdem dürfen in diesem Bereich bauliche Anlagen nicht beseitigt und Grundstücke oder bauliche Anlagen nicht wesentlich verändert werden. Das gilt auch, wenn diese Änderungen normalerweise nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.