Veräußerungsbeschränkung
(§ 12 WEG). Mit der Veräußerungsbeschränkung werden einem Wohnungseigentümer Einschränkungen beim Verkauf seiner Immobilie auferlegt. So darf er sein Eigentum nur verkaufen, wenn die Eigentümergemeinschaft oder ein Dritter, wie zum Beispiel der Hausverwalter, zustimmen. Diese dürfen die Zustimmung jedoch nur aus wichtigem Grunde verweigern. Als wichtiger Grund zählt zum Beispiel, dass der reine Wohncharakter der Wohnanlage durch den Verkauf gestört wird. Das kann der Fall sein, wenn der neue Eigentümer die Wohnung für gewerbliche Zwecke nutzen möchte. Ein weiterer Grund ist, wenn der potenzielle Erwerber ungeeignet scheint, sich standesgemäß in die Gemeinschaft einzuordnen.