Vereinbarte Förderung
Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige öffentliche Stellen können Förderungen für Eigentümer von Wohnraum an bestimmte Vereinbarungen knüpfen. Diese Vereinbarungen sichern die Versorgung mit sozialem Wohnraum. Sie schaffen sozial stabile Bewohnerstrukturen oder erhalten diese (Kooperationsvertrag nach §§ 14, 15 WoFG). Diese Vereinbarungen können sein: geringe Mietpreise, erhöhter Kündigungsschutz für Mieter, geringe Mieterhöhungen oder keine Maklerprovision bei Neuvermietung.