Vergleichsmiete
Hier: ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 558 Abs. 2 BGB. Für die Vergleichsmiete werden Mieten für Wohnraum ähnlicher Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in der Gemeinde herangezogen. Dabei betrachtet man die Mieten, die in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind (siehe auch: Mietspiegel ). Die Vergleichsmiete berücksichtigt keinen Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch ein Gesetz oder eine Förderzusage festgelegt worden ist.