Wohnflächenberechnung
Gemäß §§3, 4 WoFlV. Ermittelt man eine Wohnfläche, müssen die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern voll angerechnet werden. Lichte Höhe beschreibt die Raumhöhe zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterkante der Decke.
Räume und Raumteile mit einer lichten Höhe zwischen ein und zwei Metern werden zur Hälfte, solche mit einer lichten Höhe von weniger als einen Meter überhaupt nicht angerechnet.
Balkone, Loggien und Terrassen, die zum Wohnbereich zählen, können in der Regel mit 25 Prozent höchstens zu 50 Prozent ihrer Fläche der Gesamtwohnfläche zugerechnet werden.