Wohnungseigentum
(§ 1 WEG). Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung (Eigentumswohnung). Mit diesem verbunden ist ein Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Wie zum Beispiel am Grundstück des Wohnhauses. Siehe auch: Gemeinschaftseigentum , Teileigentum