Es gibt acht Landesbausparkassen, die überwiegend regional tätig sind. Sie können wählen: Wenn Sie die Postleitzahl Ihres Wohnortes eingeben, gelangen Sie auf das Angebot der LBS, die in der Nähe Ihres Wohnortes eine Beratungsstelle unterhält.

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Wohnwirtschaftliche Verwendung

Auch: Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen, wohnwirtschaftliche Zwecke (§ 1 Abs. 3 BSpKG). Nach dem Bausparkassengesetz darf der Bausparer ein Bauspardarlehen nur verwenden, um wohnwirtschaftliche Maßnahmen zu finanzieren. Als solche gelten unter anderem:

  • Der Bau und Erwerb sowie die Renovierung und Modernisierung von Gebäuden und Wohnungen, die ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen
  • Der Kauf von Bauland und der Erwerb von Erbbaurechten zum Bau von überwiegend zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden. Dabei umfasst die wohnwirtschaftliche Verwendung zum Teil auch andere Gebäude. Dabei ist sie jedoch beschränkt auf den Teil des Kaufpreises, der dem Anteil am Gebäude entspricht, der zu Wohnzwecken dienen soll
  • Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten
  • Der Erwerb von Rechten zur dauerhaften Nutzung von Wohnraum, zum Beispiel bei einem Einkauf in ein Altenwohnheim
  • Die Bereitstellung von Darlehen, wenn ihre Gewährung Voraussetzung für die Überlassung einer Wohnung ist, zum Beispiel bei einem Mieterdarlehen
  • Die Umschuldung von Krediten, mit denen die oben genannten Maßnahmen finanziert werden sollen. Die Kredite müssen dabei auf einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück abgesichert oder zur Leistung von Bauspareinlagen aufgenommen worden sein

Bauspardarlehen können auch für gewerbliche Bauvorhaben eingesetzt werden, wenn diese dazu bestimmt sind, zur Versorgung der Wohngebiete beizutragen.