Zusatzsicherheit
(§ 7 BSpKG). Bei der Finanzierung von nicht selbstgenutztem Wohneigentum darf eine Beleihung über 80 Prozent des Beleihungswertes des Pfandobjekts nach dem Bausparkassengesetz nur dann erfolgen, wenn der Kreditnehmer ausreichende zusätzliche Sicherheiten stellt.
Die häufigste Form von Zusatzsicherheiten ist die Bankbürgschaft. Darüber hinaus kommen alle Sicherheiten in Frage, die zugleich auch Ersatzsicherheiten sein können. Etwa die Beleihung von Sparguthaben, Wertpapieren oder Lebensversicherungen. Auch ein Bausparvertrag kann als Zusatzsicherheit dienen.
Im Gegensatz zu den Ersatzsicherheiten ist das Volumen an Zusatzsicherheiten nicht begrenzt.