Es gibt acht Landesbausparkassen, die überwiegend regional tätig sind. Sie können wählen: Wenn Sie die Postleitzahl Ihres Wohnortes eingeben, gelangen Sie auf das Angebot der LBS, die in der Nähe Ihres Wohnortes eine Beratungsstelle unterhält.

Der Schutz Ihrer Daten ist uns sehr wichtig.

Ausführliche Informationen finden Sie unter „ Sicherheit und Datenschutz “.

Sie sehen die Seiten der LBS {{ name }}
Sie sehen die Seiten der LBS {{ name }}
Sie sehen die Seiten der LBS {{ name }}
 Kinder toben in der Wohnung © fotolia/Konstantin Yuganov
© fotolia/Konstantin Yuganov

Zurück zur Übersichtsseite

Lärmschutz unter Nachbarn

Häufiger Lärm aus der Nebenwohnung und nächtliche Duschen können zu Streit führen

Das Baby schreit, die Eltern streiten. Da ist in der Wohnung nebenan ebenfalls nicht mehr an Schlaf zu denken. Ein andermal nerven Handwerksarbeiten oder die Hobby-Musiker von unten. Lärm belastet – häufig auch das Verhältnis zu den Nachbarn. Im Mehrfamilienhaus gilt daher, in der Wohnung Geräusche soweit wie möglich auf Zimmerlautstärke zu beschränken. Fernseher, Radio und Musik beispielsweise dürfen nach 22 Uhr außerhalb der Wohnung gar nicht oder kaum noch zu hören sein.

Lärm ist nicht ganz verboten: Leben und leben lassen

Wenn Kinder in einer Wohnanlage leben, müssen Nachbarn mehr Toleranz zeigen. Den weinenden Säugling müssen sie natürlich hinnehmen. Auch beim Spielen darf es ein wenig lauter zugehen. Allerdings müssen Eltern mäßigend auf den Nachwuchs einwirken, insbesondere in den Ruhezeiten – meist von 13 bis 15 Uhr sowie von 22 bis 7 Uhr. Teils sind strengere Regeln möglich. So kann beispielsweise die Hausordnung das häusliche Musizieren einschränken. Der Deutsche Mieterbund nennt als Faustregel: Je lauter das Instrument, desto kürzer die Spielzeit. Bei einem Schlagzeug seien rund 45 Minuten pro Tag erlaubt. Wer eine Party veranstaltet, muss auf Nachbarn Rücksicht nehmen und die Nachtruhe einhalten. Ist ein spätes Ende geplant, sollte sich der Gastgeber mit anderen Hausbewohnern absprechen und ab 22 Uhr leiser feiern.

Späte Geräusche: Duschen und Baden nach Mitternacht

Dusch- und Badegeräusche können besonders in älteren Wohnanlagen lästig werden. Aber selbst wenn die Hausordnung nachts einen Wasserstopp verlangt, dürfen Bewohner auch nach Mitternacht duschen. Das haben Gerichtsurteile mehrfach bestätigt. Das Wasserrauschen in Wanne und Dusche gehört zu den normalen Wohngeräuschen, die Nachbarn hinnehmen müssen. Die Richter stellten aber auch klar: Badetätigkeiten sind in der Zeit zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens auf maximal 30 Minuten am Stück zu begrenzen.

Arbeitslärm: Was getan werden muss

Waschmaschine, Trockner, Staubsauger – solche Geräusche sind außerhalb der Ruhezeiten zumutbar. Ähnliches gilt, wenn ein Nachbar ab und zu hämmert oder bohrt. Für manche Arbeiten im Freien wird die Geräte- und Maschinenlärm-Schutzverordnung wichtig: Rasenmäher und Schneefräse etwa dürfen in Wohngebieten werktags von 7 bis 20 Uhr betrieben werden, besonders laute Geräte (wie Laubbläser) nur von 9 bis 13 und von 15 bis 17 Uhr. Gemeinden können Ausnahmen festlegen, zum Beispiel bei starkem Schneefall den Einsatz der Fräse zu erweiterten Zeiten erlauben.

Urteile: So entscheiden Gerichte von Fall zu Fall:

Badezimmer: Toilette und Wasserspülung sind rund um die Uhr erlaubt (AG Wuppertal, Aktenzeichen 34 C 262/96). Für nächtliches Baden und Duschen gibt es Einschränkungen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf begrenzte die Dauer auf 30 Minuten (Aktenzeichen WuM 91, 228). In Bayern entschieden Richter sogar, dass Eigentümer einer Wohnanlage ein Bade- und Duschverbot zwischen 23 und 5 Uhr vereinbaren dürfen (BayObLG, Aktenzeichen WuM 91, 299).

Kinderlärm: Mieter können nicht einfach die Miete mindern, wenn sie sich durch einen nach ihrem Einzug errichteten Bolzplatz geplagt fühlen. Laut Bundesgerichtshof müsse unter anderem geprüft werden, ob der Vermieter seinerseits Abwehr- oder Entschädigungsansprüche geltend machen kann (Aktenzeichen VIII ZR 197,14). Ein wichtiger Aspekt kann sein, wer hier die Ruhe stört: Kinderlärm gilt nicht als „schädigende Umwelteinwirkung“. Deshalb muss beispielsweise auch erhöhte Toleranz mitbringen, wer neben einem Kinderspielplatz oder Kindergarten lebt (u. a. BVerwG, Aktenzeichen 7 B 1/13).

Hund und Huhn: Gelegentliches Hundegebell ist hinzunehmen (AG Hamburg-Wandsbek, Aktenzeichen WuM 91,94), nicht aber stundenlange Störung durch den Vierbeiner (OLG Düsseldorf, Aktenzeichen WuM 90, 400). Klagen gegen krähende Hühner haben auf dem Land wenig Erfolg, in Wohngebieten schon eher (AG Kenzingen, Aktenzeichen MDR 2011, 1346). Auch ein Taubenschlag im Wohngebiet kann stören. Der Lärm von 100 Brieftauben muss von Anwohnern nicht erduldet werden (OVG NRW, Aktenzeichen 7 A 1984/10).

Rücksichtslose Mieter: Wer als Mieter seine Nachbarn mit extrem lauter Musik und Geschrei terrorisiert, muss mit einer Kündigung rechnen (AG Siegburg, Aktenzeichen 123 C 109/12).