Baugebot
(§ 176 BauGB). Die Gemeinde kann einen Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer angemessenen Frist sein Grundstück entsprechend des Bebauungsplans zu bebauen.
Ein Baugebot kann einen Eigentümer auch dazu verpflichten, ein bereits vorhandenes Gebäude den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen. Die Gemeinde kann ein Baugebot nur dann anordnen, wenn die Umsetzung für den Eigentümer finanziell zumutbar ist.