Baumangel
(§ 633 BGB; § 13 VOB, Teil B). Ein Baumangel ist ein Fehler an einem Bauwerk. Er hebt den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch auf oder mindert diese. Gewöhnlicher Gebrauch bedeutet, dass die Bauleistung den heute üblichen und notwendigen Anforderungen genügen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst entsprechen muss.
Der Bauherr muss im Streitfall darlegen, welcher Baumangel besteht und beseitigt werden soll. Hier spricht man auch von der Darlegungslast. Bei einem Baumangel hat der Bauherr einen Anspruch auf Erfüllung oder Gewährleistung.