Briefhypothek
(§ 1116 Abs. 1 BGB). Eine Form der Hypothek . Die Briefhypothek wird im Grundbuch eingetragen. Anschließend stellt das Grundbuchamt zusätzlich eine Urkunde aus. Den sogenannten Hypothekenbrief.
Der Hypothekenbrief bezeichnet unter anderem das belastete Grundstück und den Hypothekenbetrag. Nur wer den Hypothekenbrief besitzt, kann über die Hypothek verfügen.