Eigentümerwechsel
(§ 566 BGB). Ein Kauf und ein damit verbundener Eigentümerwechsel machen bereits vorhandene Mietverträge nicht ungültig. Wenn jemand ein Haus oder eine Wohnung erwirbt, muss er alle bestehenden Rechtsverhältnisse übernehmen.
Der Abschluss eines neuen Mietvertrages mit dem bisherigen Mieter ist nicht nötig. Der Mieter ist in seinen Rechten so zu stellen, als hätte ein Eigentümerwechsel überhaupt nicht stattgefunden.