Immobiliardarlehensvermittler
Ein Immobiliardarlehensvermittler vermittelt Darlehen von Bausparkassen, Banken oder anderen Kreditgebern an Privatpersonen oder Unternehmen. Vermittler von Immobiliardarlehensverträgen müssen seit dem 21.03.2016 über eine Erlaubnis nach § 34 i der Gewerbeordnung (GewO) verfügen. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie in die Gewerbeordnung eingefügt. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnissen.
Ebenfalls nötig ist eine Berufshaftpflichtversicherung und eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung. Diese dient dem Nachweis der erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse. Deren Umfang ergibt sich aus der Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV). Diese hat im Wesentlichen den von der Bausparbranche entwickelten gemeinsamen Lernzielkatalog übernommen. Vermittler, die zum Stichtag 21.03.2016 bereits im Besitz einer Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO (Darlehensvermittlung) sind, können von einer Übergangsregelung Gebrauch machen. Sie müssen die Erlaubnis nach § 34 i GewO erst ab dem 21.03.2017 besitzen.
Darlehensvermittler, die nicht nur Immobiliar-Verbraucherdarlehen, sondern auch Allgemein-Verbraucherdarlehen vermitteln, brauchen sowohl die Erlaubnis nach § 34 c GewO als auch nach § 34 i GewO. Allgemein-Verbraucherdarlehen sind dabei definiert als nicht grundpfandrechtlich gesicherte oder nicht für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendete Darlehen.