Mieterhöhungen
Hier: Mieterhöhungen bei Wohnraum, der nicht preisgebunden ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Mieterhöhung sind in §§ 558 – 560 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Der Vermieter kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass der Mieter einer Mieterhöhung zustimmt:
- Die Mieterhöhung darf nicht ausgeschlossen sein. Eine Mieterhöhung ist ausgeschlossen, wenn ein befristeter Mietvertrag mit einem festen Mietzins abgeschlossen wurde oder es sich aus sonstigen Umständen ergibt. In Index- und Staffelmietverträgen ist die Mieterhöhung im Mietvertrag geregelt. Außerhalb dieser Regelungen darf der Vermieter die Miete nicht erhöhen
- Die bisherige Miete muss seit mindestens einem Jahr unverändert sein. Die Erhöhung darf erst eintreten, wenn die letzte Erhöhung 15 Monate zurückliegt. Ausnahme: Die Mieterhöhung beruht auf Modernisierungen oder Betriebskostenerhöhungen
- Der Mietzins darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten
- Der Mietzins darf um nicht mehr als 20 Prozent erhöht werden innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren
Der Vermieter muss die Mieterhöhung gegenüber dem Mieter schriftlich geltend machen und begründen. Als Begründung kann er zum Beispiel den Mietspiegel oder drei Vergleichswohnungen nennen. Bauliche Veränderungen, die den Gebrauchswert der Immobilie nachhaltig erhöhen ( Modernisierung ), kann der Vermieter mit elf Prozent der Kosten pro Jahr auf den Mieter umlegen. Eine Erhöhung der Kapitalkosten kann der Vermieter nicht auf den Mieter umlegen.