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Sondereigentum

(§§ 3, 5 WEG). Dem Volleigentum weitgehend gleichgestelltes Recht an einer Wohnung. Zum Sondereigentum gehören die Räume der Eigentumswohnung, die im Kaufvertrag genannt sind. Damit fallen auch Bodenbeläge, Einbaumöbel, Heizkörper und Sanitärinstallationen dieser Räume unter das Sondereigentum. Es können auch weitere Räume außerhalb der abgeschlossenen Wohnung, wie etwa ein Kellerabteil, zum Sondereigentum gehören.

Sondereigentum sind auch die zur Wohnung gehörenden Gebäudebestandteile. Jedoch nur solche Teile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das Äußere des Gebäudes verändert oder das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers über Gebühr beeinträchtigt wird. Nicht zum Sondereigentum gehören die gesamten tragenden Teile des Gebäudes wie Wände oder Stützbalken.