Teileigentum
(§ 1 WEG). Teileigentum setzt sich zusammen aus dem Sondereigentum an Räumen, die nicht zu Wohnzwecken dienen, und dem Miteigentumsanteil an dem Gebäude, zu dem die Räume gehören. Teileigentum können so etwa eine Praxis, ein Büro, Garagen oder ähnliches sein, die gewerblich genutzt werden und Teil eines Gebäudes sind. Der Miteigentumsanteil können zum Beispiel Flure oder Keller des Gebäudes sein. Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum .