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Vormerkung

(§ 883 BGB) Die Vormerkung sichert den Anspruch auf Rechte an einem Grundstück, auf ein Recht, das das Grundstück belastet oder auf Änderung des Inhalts oder Ranges eines solchen Rechts ab.

Die Vormerkung wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

Die Vormerkung kommt sehr oft bei dem Verkauf eines Grundstücks oder einer Immobilie zum Einsatz. Hier dient sie der Absicherung des Käufers. Denn auch, wenn Verkäufer und Käufer einen Kaufvertrag unterschrieben haben, kann es noch lange dauern, bis der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. In der Zwischenzeit könnte der Verkäufer das Objekt zum Beispiel an einen weiteren Käufer verkaufen oder das Grundstück mit einer Hypothek belasten, für die nach Übertragung des Grundstücks der neue Besitzer aufkommen muss. Eine Vormerkung sichert den Käufer gegen diese Risiken ab. Denn alle Verfügungen, die nach der Vormerkung getroffen wurden, sind unwirksam, wenn sie den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen. Siehe auch: Auflassungsvormerkung