Werkvertrag
(§§ 631-651 BGB). Ein Werkvertrag verpflichtet den Auftragnehmer (zum Beispiel Bauunternehmer, Bauhandwerker) zur Herstellung oder Veränderung einer Sache. Dafür verpflichtet der Vertrag den Auftraggeber dazu, den Auftragnehmer wie vereinbart zu vergüten. Aus dem Werkvertragsrecht ergeben sich unter anderem Gewährleistungspflichten und Verjährungsfristen.