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Wohnungsprivatisierung

Wohnungen, die in kommunalem Besitz sind, können als Eigentumswohnungen privatisiert werden. Umgangssprachlich wird der Begriff Wohnungsprivatisierung auch gebraucht, wenn die Wohnungen eines Mietshauses in Eigentumswohnungen umgewandelt werden.

Die Wohnungen des Hauses werden einzeln an Käufer verkauft. Dabei genießen die aktuellen Mieter der Wohnungen ein Vorkaufsrecht: Der Verkäufer muss ihnen die Wohnung vor allen anderen zum Kauf anbieten. Der Staat bietet Mietern Anreize zum Kauf der Wohnung. Sie können Sozialrabatte und vergünstigte Finanzierungen erhalten.

Erst wenn die aktuellen Mieter das Kaufangebot ablehnen, darf der Verkäufer die Wohnung anderen Interessenten anbieten. Diese können die Wohnung entweder selbst oder als Kapitalanlage nutzen.

Bei der Privatisierung einer vermieteten Wohnung gilt für den aktuellen Mieter besonderer Kündigungsschutz: Mindestens drei Jahre darf er nach Verkauf der Wohnung noch in ihr wohnen bleiben. Erst dann darf der neue Besitzer ihm wegen Eigenbedarf oder angemessener wirtschaftlicher Verwertung kündigen. In Regionen mit knappem Angebot an Mietwohnungen können Landesregierungen diese Sperrfrist auf bis zu zehn Jahre erhöhen.