Es gibt acht Landesbausparkassen, die überwiegend regional tätig sind. Sie können wählen: Wenn Sie die Postleitzahl Ihres Wohnortes eingeben, gelangen Sie auf das Angebot der LBS, die in der Nähe Ihres Wohnortes eine Beratungsstelle unterhält.

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Neue Wohnungsbauprämie: Mehr Förderung fürs Eigenheim

Was Sie über die Wohnungsbauprämie wissen sollten

 Eine glückliche Familie vor dem Eigenheim - dank Wohnungsbauprämie
Der Traum vom Eigenheim kann Wirklichkeit werden – die Wohnungsbauprämie unterstützt Sie dabei

Die Wohnungsbauprämie hilft Bausparern dabei, sich den Traum von der eigenen Immobilie zu erfüllen. Die noch bessere Nachricht: Die Förderung selbst sowie die Einkommensgrenzen wurden zum 1. Januar 2021 deutlich erhöht. Hier finden Sie alle Informationen rund um die neue Wohnungsbauprämie.

Wohneigentum gehört nach wie vor zu den besten Formen der Altersvorsorge. Der Weg hin zum eigenen Haus oder zur eigenen Wohnung ist allerdings in der Regel kein Spaziergang, denn wer kann das für die Baufinanzierung benötigte Geld schon ganz allein aufbringen? Die Wohnungsbauprämie unterstützt Sie als Bausparer dabei, das Eigenkapital als Grundstock für die eigenen vier Wände anzusparen. In Zeiten niedriger Zinsen ist dieser Zuschuss besonders hilfreich.

Ihre Vorteile auf einen Blick:

  • Höhere Prämien: Jetzt 10 Prozent Wohnungsbauprämie auf Bausparbeiträge
  • Höhere begünstigte Einzahlungen: Mehr einzahlen heißt, schneller ins eigene Zuhause
  • Höhere Einkommensgrenzen: Davon profitieren bis zu 39 Millionen Menschen – Sie auch!?

Ermitteln Sie mit unserem Rechner Ihre persönliche staatliche Förderung!

Förderung berechnen


Wohnungsbauprämie: Was ist das?

Die Wohnungsbauprämie ist ein staatlicher Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Sie fördert als Zuschuss zum Bausparvertrag jeden, der ein Eigenheim bauen, kaufen oder renovieren möchte. Um die Förderung zu erhalten, müssen Sie allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Wer bekommt die Wohnungsbauprämie? Welche Voraussetzungen gelten?

Die Wohnungsbauprämie fördert grundsätzlich jeden, der in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und mindestens 16 Jahre alt ist. Um die Förderung zu erhalten, müssen Sie in Form eines Sparvertrags Eigenkapital ansparen, um eine Wohnimmobilie zu kaufen, zu bauen oder zu renovieren.

Damit Sie die Wohnungsbauprämie erhalten, darf Ihr zu versteuerndes Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Diese Einkommensgrenzen sowie die Prämie selbst wurden jedoch deutlich angehoben – damit profitieren künftig wesentlich mehr Menschen von der verbesserten Wohnungsbauprämie.

Ein weiteres Förderkriterium ist die Höhe der jährlichen Sparrate: Sie müssen in Ihren Bausparvertrag mindestens 50 Euro pro Jahr einzahlen, um Wohnungsbauprämie zu bekommen. Unser Tipp: Wer Vermögenswirksame Leistungen erhält, aber die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage überschreitet, kann für die Vermögenswirksamen Leistungen auch die Wohnungsbauprämie beantragen. Eine Doppelförderung ist allerdings ausgeschlossen.

Staatliche Förderung für Bausparer

Welche Einkommensgrenzen sind bei der Wohnungsbauprämie zu beachten?

Jeder kann einen Antrag auf Wohnungsbauprämie stellen, der ein jährliches zu versteuerndes Einkommen von nicht mehr als 35.000 Euro zur Verfügung hat. Bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern liegt die Einkommensgrenze für die Wohnungsbauprämie doppelt so hoch – bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung also bei höchstens 70.000 Euro.


Berechnungsbeispiele für das zu versteuernde Jahreseinkommen

Die folgenden vier individuellen Berechnungen zeigen, wie stark das zu versteuernde Jahreseinkommen je nach familiärer Situation vom Bruttojahreseinkommen abweichen kann.

Torsten ist 25 Jahre alt und Single. Er hat noch keine Kinder und verdient als Wirtschaftsingeneur 3.269 € brutto im Monat. Er bekommt 13 volle Gehälter im Jahr ausgezahlt und hat Anspruch auf die neue Wohnungsbauprämie.

Berechnung des zu versteuernden Einkommens:

  • Brutto-Einkommen pro Jahr: 42.497 €
  • Vorsorgeaufwendungen*: 7.118 €
  • Sonderausgaben**: 36 €
  • Werbungskosten**: 1.000 €
  • zu versteuerndes Einkommen: 34.343 € (Einkommensgrenze 35.000 €)

*Für die Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen wurde § 10 EStG herangezogen. Dabei wurde für Arbeitnehmer ein Rentenversicherungsbeitrag von 9,3 %, ein Krankenversicherungsbeitrag von 7,3 % (Zusatzbeitrag 1,1 %), Arbeitslosenversicherung von 1,2 % und Pflegeversicherungsbeitrag von 1,525 % (plus 0,25 % für Kinderlose) des Bruttoarbeitslohns unterstellt. (Basis: Steuerjahr 2020) **Die Werbungs- bzw. Sonderausgaben-Pauschalbeträge ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften (§ 9a Abs. 1 Satz 1 EStG, § 10c EStG), genauso wie der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Kinderbetreuung bzw. Alleinerziehende. Die angegebenen Bruttoarbeitslöhne erhöhen sich außerdem, wenn z. B. höhere Werbungskosten und Sonderausgaben oder andere Abzüge zu berücksichtigen sind. Es wurde unterstellt, dass keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte existieren.

  • Daniel ist 29 Jahre alt, ledig, ohne Kinder
  • der Verfahrenstechniker verdient 3.269 € brutto im Monat
  • Daniel bekommt 13 volle Gehälter im Jahr ausgezahlt

Daniel hat Anspruch auf die Wohnungsbauprämie

Berechnung des zu versteuernden Einkommens:
Brutto-Einkommen pro Jahr: 42.497 €
Vorsorgeaufwendungen*: 7.118 €
Sonderausgaben**: 36 €
Werbungskosten**: 1.000 €
zu versteuerndes Einkommen: 34.343 € (Einkommensgrenze 35.000 €)

*Für die Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen wurde § 10 EStG herangezogen. Dabei wurde für Arbeitnehmer ein Rentenversicherungsbeitrag von 9,3 %, ein Krankenversicherungsbeitrag von 7,3 % (Zusatzbeitrag 1,1 %), Arbeitslosenversicherung von 1,2 % und Pflegeversicherungsbeitrag von 1,525 % (plus 0,25 % für Kinderlose) des Bruttoarbeitslohns unterstellt. (Basis: Steuerjahr 2020)
**Die Werbungs- bzw. Sonderausgaben-Pauschalbeträge ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften (§ 9a Abs. 1 Satz 1 EStG, § 10c EStG), genauso wie der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Kinderbetreuung bzw. Alleinerziehende. Die angegebenen Bruttoarbeitslöhne erhöhen sich außerdem, wenn z. B. höhere Werbungskosten und Sonderausgaben oder andere Abzüge zu berücksichtigen sind. Es wurde unterstellt, dass keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte existieren.

Verena ist 34 Jahre alt, geschieden, 1 Kind

  • die Unternehmensberaterin verdient 3.808 € brutto im Monat
  • Verena bekommt 13 volle Gehälter im Jahr ausgezahlt

Verena hat Anspruch auf die Wohnungsbauprämie

Berechnung des zu versteuernden Einkommens:
Brutto-Einkommen pro Jahr: 49.504 €
Vorsorgeaufwendungen*: 8.168 €
Kinderfreibeträge: 3.906 €
Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende: 1.908 €
Sonderausgaben**: 36 €
Werbungskosten**: 1.000 €
zu versteuerndes Einkommen: 34.486 € (Einkommensgrenze 35.000 €)

*Für die Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen wurde § 10 EStG herangezogen. Dabei wurde für Arbeitnehmer ein Rentenversicherungsbeitrag von 9,3 %, ein Krankenversicherungsbeitrag von 7,3 % (Zusatzbeitrag 1,1 %), Arbeitslosenversicherung von 1,2 % und Pflegeversicherungsbeitrag von 1,525 % (plus 0,25 % für Kinderlose) des Bruttoarbeitslohns unterstellt. (Basis: Steuerjahr 2020)
**Die Werbungs- bzw. Sonderausgaben-Pauschalbeträge ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften (§ 9a Abs. 1 Satz 1 EStG, § 10c EStG), genauso wie der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Kinderbetreuung bzw. Alleinerziehende. Die angegebenen Bruttoarbeitslöhne erhöhen sich außerdem, wenn z. B. höhere Werbungskosten und Sonderausgaben oder andere Abzüge zu berücksichtigen sind. Es wurde unterstellt, dass keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte existieren.

  • Markus und Isabell sind 35 und 39 Jahre alt, verheiratet, ohne Kinder
  • der Projektmanager verdient 4.400 € brutto im Monat
  • die Sozialpädagogin verdient 2.683 € brutto im Monat
  • beide bekommen 12 volle Gehälter im Jahr ausgezahlt

Markus und Isabell haben Anspruch auf die Wohnungsbauprämie

Berechnung des zu versteuernden Einkommens:
Brutto-Einkommen pro Jahr: 84.996 €
Vorsorgeaufwendungen*: 14.237 €
Sonderausgaben**: 72 €
Werbungskosten**: 2.000 €
zu versteuerndes Einkommen: 68.687 € (Einkommensgrenze 70.000 €)

*Für die Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen wurde § 10 EStG herangezogen. Dabei wurde für Arbeitnehmer ein Rentenversicherungsbeitrag von 9,3 %, ein Krankenversicherungsbeitrag von 7,3 % (Zusatzbeitrag 1,1 %), Arbeitslosenversicherung von 1,2 % und Pflegeversicherungsbeitrag von 1,275 % (plus 0,25 % für Kinderlose) des Bruttoarbeitslohns unterstellt. (Basis: Steuerjahr 2020)
**Die Werbungs- bzw. Sonderausgaben-Pauschalbeträge ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften (§ 9a Abs. 1 Satz 1 EStG, § 10c EStG), genauso wie der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Kinderbetreuung bzw. Alleinerziehende. Die angegebenen Bruttoarbeitslöhne erhöhen sich außerdem, wenn z. B. höhere Werbungskosten und Sonderausgaben oder andere Abzüge zu berücksichtigen sind. Es wurde unterstellt, dass keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte existieren.

  • Sabine und Steffen sind 46 und 44 Jahre alt, verheiratet, 2 Kinder
  • der Bauingenieur verdient 4.166 € brutto im Monat
  • die Chemikerin verdient 4.433 € brutto im Monat
  • beide bekommen 12 volle Gehälter im Jahr ausgezahlt

Sabine und Steffen haben Anspruch auf die Wohnungsbauprämie

Berechnung des zu versteuernden Einkommens:
Brutto-Einkommen pro Jahr: 103.188 €
Vorsorgeaufwendungen*: 17.027 €
Kinderfreibeträge: 15.624 €
Sonderausgaben**: 72 €
Werbungskosten**: 2.000 €
zu versteuerndes Einkommen: 68.465 € (Einkommensgrenze 70.000 €)

*Für die Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen wurde § 10 EStG herangezogen. Dabei wurde für Arbeitnehmer ein Rentenversicherungsbeitrag von 9,3 %, ein Krankenversicherungsbeitrag von 7,3 % (Zusatzbeitrag 1,1 %), Arbeitslosenversicherung von 1,2 % und Pflegeversicherungsbeitrag von 1,275 % (plus 0,25 % für Kinderlose) des Bruttoarbeitslohns unterstellt. (Basis: Steuerjahr 2020)
**Die Werbungs- bzw. Sonderausgaben-Pauschalbeträge ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften (§ 9a Abs. 1 Satz 1 EStG, § 10c EStG), genauso wie der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Kinderbetreuung bzw. Alleinerziehende. Die angegebenen Bruttoarbeitslöhne erhöhen sich außerdem, wenn z. B. höhere Werbungskosten und Sonderausgaben oder andere Abzüge zu berücksichtigen sind. Es wurde unterstellt, dass keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte existieren.

Welche Sparverträge werden mit der Wohnungsbauprämie gefördert?

Einen Antrag auf Wohnungsbauprämie können Sie stellen, wenn Sie sogenannte „Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus“ haben, wie es in §2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes heißt. Dazu zählen:

  • Einzahlungen in einen Bausparvertrag.
  • Einzahlungen in Sparverträge, die dem Bau oder Kauf von selbst bewohntem Wohneigentum dienen.
  • Der Erwerb von Anteilen an Bau- oder Wohnungsgenossenschaften.

Wie viel Wohnungsbauprämie gibt es pro Jahr?

Zum 1. Januar 2021 wurde die Wohnungsbauprämie auf 10 Prozent der jährlichen Einzahlungen angehoben. Zudem stieg die maximal förderbare jährliche Sparleistung für Ihren Bausparvertrag – sie liegt jetzt bei 700 Euro für Alleinstehende und bei 1.400 Euro für Verheiratete beziehungsweise Lebenspartner.

Wer pro Jahr 700 Euro als Alleinstehender oder 1.400 Euro als Paar in einen LBS-Bausparvertrag einzahlt, erhält ab 2021 für jedes der sieben Sparjahre eine Wohnungsbauprämie von 70 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 140 Euro (Verheiratete/Lebenspartner). Das sind über 50 Prozent mehr als bisher. Erreichen Sie mit Ihren Einzahlungen die genannten Obergrenzen nicht, fällt die Wohnungsbauprämie natürlich entsprechend geringer aus.


So viel Wohnungsbauprämie stehen Ihnen zu:

Bedingungen Alleinstehende Verheiratet/Verpartnert*
Jährlich maximal geförderte Sparleistung 700 € 1.400 €
Höhe der Prämie 10 % 10 %
Maximale Prämie 70 € 140 €
Einkommensgrenzen** 35.000 € 70.000 €
* Zusammenveranlagte Ehegatten und zusammenveranlagte Lebenspartner gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz.
** Die Einkommensgrenze bezieht sich grundsätzlich auf das zu versteuernde Einkommen. Ihr zu versteuerndes Einkommen kann wesentlich niedriger sein als Ihr Bruttoeinkommen.

Höhe der Wohnungsbauprämie berechnen: Zwei Beispiele

Diese beiden Fallbeispiele verdeutlichen, wie die Wohnungsbauprämie berechnet wird.

Beispiel 1: Maria Muster ist unverheiratet und träumt von einer eigenen Wohnung, deshalb hat sie einen Bausparvertrag bei der LBS abgeschlossen. Sie verfügt über ein zu versteuerndes Einkommen von jährlich 25.000 Euro und zahlt monatlich 60 Euro in ihren Bausparvertrag ein, also jährlich 720 Euro (12 x 60 Euro = 720 Euro). Sie beantragt die Wohnungsbauprämie und bekommt als staatlichen Zuschuss den in 2021 höchsten Fördersatz von jährlich 70,00 Euro, der auf ihrem Bausparvertrag vorgemerkt wird (10 Prozent von max. 700 Euro = 70,00 Euro).

Beispiel 2: Bettina und Bernd Beispiel sind verheiratet und steuerlich zusammenveranlagt. Ihr zu versteuerndes gemeinsames Jahreseinkommen liegt bei 51.000 Euro. Auch sie träumen von einem Eigenheim und zahlen in einen Bausparvertrag bei der LBS ein. Sie wollen in naher Zukunft ein Haus kaufen und überweisen monatlich 120 Euro auf Ihren Bausparvertrag, also jährlich 1.440 Euro (12 x 120 Euro = 1.440 Euro). Auch die Eheleute haben die Wohnungsbauprämie beantragt und erhalten einen Zuschuss vom Staat. Von den jährlich eingezahlten 1.440 Euro sind aktuell 1.400 Euro zuschussfähig. Die Eheleute Beispiel erhalten daher pro Jahr eine Wohnungsbauprämie in Höhe des Maximalbetrags von 140,00 Euro (10 Prozent von 1.400 Euro = 140,00 Euro).

Ermitteln Sie mit unserem Rechner Ihre persönliche staatliche Förderung!

Förderung berechnen


Wie kann man die Wohnungsbauprämie beantragen?

Die Wohnungsbauprämie zu beantragen ist denkbar einfach: Zu Beginn jedes Jahres bekommen Sie als LBS-Kunde automatisch einen Antrag für das Vorjahr. Diesen Antrag auf Wohnungsbauprämie reichen Sie dann ausgefüllt bei Ihrer LBS ein. Grund zur Eile besteht dabei nicht: Die Wohnungsbauprämie kann beim Bausparen bis zu zwei Jahre rückwirkend beantragt werden. Das heißt: Noch bis zum 31.12.2021 kann der Antrag für die Wohnungsbauprämie für das Jahr 2019 eingereicht werden, wenn die entsprechenden Sparbeträge eingezahlt wurden. Die LBS merkt die beantragte Förderung auf dem Bausparkonto vor. Diese wird auf dem jährlichen Kontoauszug gesondert ausgewiesen.

Wann wird die Wohnungsbauprämie ausgezahlt?

Die Auszahlung der Wohnungsbauprämie erfolgt, wenn Sie das in Ihrem Bausparvertrag angesammelte Geld – gegebenenfalls zusammen mit dem Bauspardarlehen – wohnwirtschaftlich verwenden.

Wichtig zu wissen: Die Wohnungsbauprämie fließt nicht direkt aus dem Staatssäckel auf Ihr Girokonto. Die Bausparkasse merkt den Betrag vor, sofern Sie die Anträge auf Wohnungsbauprämie rechtzeitig eingereicht haben und die Voraussetzungen für die Förderung erfüllen.

Als LBS-Bausparer sehen Sie die Fördersumme auf dem jährlichen Kontoauszug Ihres Bausparvertrags. Dort wird die Wohnungsbauprämie gesondert ausgewiesen.

Für die Auszahlung der Wohnungsbauprämie mit dem Bausparvertrag müssen diese Nachweise erbracht werden:

1. wohnwirtschaftliche Verwendung des Geldes

2. jährliche Beantragung der Förderung

3. keine Abtretung von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag an Dritte

Tipp: Erfolgt die Abtretung eines Bausparvertrags an eine Bank oder Sparkasse und diese bestätigt die unmittelbare wohnwirtschaftliche Verwendung, können Sie weiterhin die Wohnungsbauprämie erhalten.

Wofür kann die Wohnungsbauprämie verwendet werden?

Wer seinen ersten Bausparvertrag vor dem 25. Lebensjahr abschließt, kann später frei über das angesparte Guthaben inklusive der Wohnungsbauprämie verfügen

Die Wohnungsbauprämie dürfen Sie genauso wie das Bauspardarlehen grundsätzlich nur für sogenannte „wohnwirtschaftliche Zwecke“ verwenden. Diese umfassen nicht nur den Bau, den Erwerb oder die Renovierung von Wohneigentum, sondern zum Beispiel auch den Erwerb von Bauplätzen, Erbbaurechten oder Dauerwohnrechten in Alten-, Altenpflege und Behinderteneinrichtungen und Anlagen. Wenn Sie diese Zweckbindung missachten, riskieren Sie, die Förderung zurückzahlen zu müssen. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:

1. Sie haben Ihren Bausparvertrag vor 2009 abgeschlossen. In diesem Fall greift die Vorschrift einer wohnwirtschaftlichen Verwendung noch nicht – Sie können das Bausparguthaben inklusive der Wohnungsbauprämie also flexibel nutzen. Ab 2009 gilt für den Abruf der Wohnungsbauprämie die „ewige Zweckbindung“. Diese erfordert immer einen wohnwirtschaftlichen Nachweis für die Auszahlung der Wohnungsbauprämie. Bausparverträge die vor 2009 angelegt wurden, fallen auch unter die „ewige Zweckbindung“, wenn erst in 2009 (oder später) der erste volle Regelsparbeitrag eingezahlt wurde.

2. Sie haben Ihren Bausparvertrag vor dem Erreichen Ihres 25. Lebensjahrs abgeschlossen. Nach mindestens sieben Jahren können Sie ebenfalls frei über das gesamte Guthaben inklusive der Wohnungsbauprämien der letzten sieben Sparjahre verfügen – auch wenn der Abschluss erst nach 2009 getätigt wurde. . Es gibt jedoch eine Einschränkung: Diese Sonderregelung kann jeder Sparer nur einmal, also lediglich für einen einzigen vor Überschreitung der Altersgrenze abgeschlossenen Bausparvertrag in Anspruch nehmen.


Was sind wohnwirtschaftliche Zwecke?

Der Begriff „wohnwirtschaftliche Zwecke“ wird vom Gesetzgeber relativ weit gefasst. Sie müssen die Wohnungsbauprämie in Verbindung mit dem Bausparguthaben daher nicht zwangsläufig für den Bau oder die Sanierung eines Wohngebäudes verwenden. Auch Nebengebäude wie zum Beispiel Garagen und andere Infrastruktur auf dem Grundstück können damit finanziert werden.

Muss man die Wohnungsbauprämie versteuern?

Da die Förderberechtigung am zu versteuernden Jahreseinkommen bemessen wird, fragen Sie sich vielleicht, ob Sie die erhaltene Wohnungsbauprämie nach der Auszahlung in Ihrer Steuererklärung angeben müssen. Diese Befürchtung ist unbegründet, denn in §6 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes steht: „Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes.“ Im Klartext bedeutet das, dass sowohl die alte als auch die neue, verbesserte Wohnungsbauprämie für Bausparer steuerfrei ist.