Abgeltungsteuer – so kannst du sie mit dem Freibetrag reduzieren oder umgehen

Ganz egal, wie du sparst: auf deine Guthabenzinsen fallen grundsätzlich Steuern an. Das gilt auch für deinen Bausparvertrag. Es sei denn, du liegst unter der gesetzlich festgelegten Freigrenze. Wir erklären dir, wie du Abgeltungsteuern reduzieren oder unter Umständen ganz umgehen kannst. Für einen Riester-Bausparvertrag fällt übrigens keine Abgeltungsteuer an.


Das Wichtigste in Kürze

  • Auch als Bausparer und Bausparerin musst du seit dem 1. Januar 2009 eine sogenannte Abgeltungsteuer  in Höhe von 25 Prozent entrichten, welche die Bausparkasse einbehält und ans Finanzamt weiterleitet. Steuerfrei dagegen ist der Riester-Bausparvertrag.

  • Du kannst diese Abgeltungsteuer aber reduzieren oder vollständig umgehen. Dafür stellst du deiner Bausparkasse einen Freistellungsauftrag und kannst in der Folge den sogenannten Freibetrag – auch Sparer-Pauschbetrag genannt – nutzen, der sich auch auf verschiedene Kreditinstitute, bei denen du Geld ansparst, aufteilen lässt.

  • Ab 2023 beläuft sich der Freibetrag für Ledige auf 1.000 Euro, für Verheiratete oder Verpartnerte auf 2.000 Euro. Ein Tipp für Bausparerinnen und Bausparer: Wenn du bei der LBS oder einer anderen Bausparkasse einen Bausparvertrag abschließt, zählt das Freistellungsformular zu den Unterlagen, die du dort erhältst. Damit er nicht in Vergessenheit gerät, spricht dich dein Berater oder deine Beraterin auch meist darauf an.


Abgeltungsteuer beim Bausparen: Das musst du beachten

Als Bausparerin oder Bausparer erhältst du Guthabenzinsen auf dein angespartes Bausparguthaben. Diese werden am Jahresende deinem Vertrag gutgeschrieben. Für diesen Gewinn, den du gemacht hast, fällt eine Abgeltungsteuer an. Du kannst aber den sogenannten Sparer-Pauschbetrag nutzen. Voraussetzung ist: Deine du hast deiner Bausparkasse zuvor einen Freistellungsauftrag erteilt. Dann führt die Bausparkassen diese Steuer nicht automatisch an das Finanzamt ab. Falls du planst, einen LBS-Bausparvertrag abzuschließen: Bei der Antragstellung erhältst du das entsprechende Formular für einen solchen Freistellungsauftrag.

Welche Steuersätze gelten

Wenn du bei deiner Bausparkasse einen Riester-Bausparvertrag abgeschlossen hast, ist dieser steuerfrei. Bei allen anderen Bausparverträgen gilt: Für deine Guthabenzinsen, musst du Abgeltungsteuer zahlen. Grundsätzlich beträgt die Abgeltungsteuer 25 Prozent deiner Kapitalerträge, wobei noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag hinzukommen sowie 8 bis 9 Prozent Kirchensteuer, sofern du Mitglied einer Kirche bist. Theoretisch kannst du also mit einer Besteuerung von 26,4 bis 28 Prozent rechnen. Der entsprechende Betrag wird – so will es der Gesetzgeber – von den Landesbausparkassen, Sparkassen und Banken einbehalten und direkt ans Finanzamt weitergeleitet. Meist zahlst Du als Bausparerin und Bausparer aber nur eine sehr geringe, oft gar keine Abgeltungsteuer für dein Bausparguthaben. Hintergrund ist, dass der Freibetrag mit 1000 Euro für Singles und 2000 für Verheiratete und Verpartnerte sehr hoch ist.

Abgeltungsteuer: So kannst du sie reduzieren oder umgehen

Die gute Nachricht: Es gibt drei Möglichkeiten für dich, die Abgeltungsteuer gering zu halten oder sogar vollständig zu umgehen:

Wichtig zu wissen: Ab 1. Januar 2023 hat sich der Sparer-Pauschbetrag erhöht – und zwar für Ledige von 801 auf 1.000 Euro und für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartnerschaften von 1.602 auf 2.000 Euro. Eheleute müssen gemeinsame Freistellungsaufträge erteilen.

Häufige Fragen zur Abgeltungsteuer

Seit dem 1. Januar 2009 müssen alle Steuerpflichtigen für ihre Dividenden aus Kursgewinnen und Zinsen, die sie aus ihrem Privatvermögen erzielen, Abgeltungsteuer entrichten. Auch die Zinsen, die du als Bausparerin und Bausparer erhältst, gelten seitdem als Kapitalerträge. Daher musst du für deine Guthabenzinsen, die du aus deinem Bausparvertrag erzielst, Abgeltungsteuer zahlen –Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer kommen noch hinzu.
Die Idee hinter dieser Steuer ist, Steuerbetrug zu verhindern und die Besteuerung für Privatleute zu vereinfachen. Dahinter steht eine Form der Quellensteuer. Die heißt so, weil die Steuer an der Quelle der Auszahlung, also in Bausparkassen, Sparkassen und Banken, einbehalten wird. Der Vorteil: Du musst diese Steuer in der Regel nicht in deiner Einkommensteuererklärung aufführen. Eine Ausnahme bilden Kapitalerträge aus dem Ausland, also Gewinne, die du durch Geldanlagen bei ausländischen Geldinstituten gemacht hast. Der Begriff Abgeltungssteuer wird häufig identisch wie der der Kapitalsteuer gebraucht, sollte diesen aber 2009 eigentlich ablösen.
Sobald du als Privatperson mithilfe deines Kapitalvermögens Gewinne aus Geldanlagen oder Versicherungspolicen erzielst, fallen Abgeltungsteuern an. Auch wenn du einen Bausparvertrag abgeschlossen hast, zahlst du Abgeltungsteuern – und zwar auf deine Guthabenzinsen. Es sei denn, du hast zuvor einen Freistellungsauftrag erteilt.
Der Staat erhebt auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungsteuer. Hinzukommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag sowie 8 bis 9 Prozent Kirchensteuer, wenn du Mitglied einer Kirche bist. Insgesamt solltest du mit Steuern in Höhe von 26,4 bis 28 Prozent rechnen. Der entsprechende Betrag wird – so will es der Gesetzgeber – von den Landesbausparkassen, Sparkassen und Banken einbehalten und direkt ans Finanzamt weitergeleitet.
In der Regel zahlen Bausparerinnen und Bausparer aber nur eine sehr geringe oder gar keine Abgeltungsteuer. Hintergrund ist, dass die Guthabenzinsen die Steuerfreibeträge in den allermeisten Fällen nicht übersteigen. Beim Riester-Bausparvertrag fällt gar keine Abgeltungsteuer an, weder in der Ansparphase noch bei der Auszahlung.
Eine Möglichkeit ist der Freistellungsauftrag, den du bei deiner Landesbausparkasse, Sparkasse oder Bank stellen kannst, um deinen Steuerfreibetrag geltend zu machen. Denn ab dem 1. Januar 2023 darfst du als Single bis zu 1.000 Euro im Jahr mit Aktien oder anderen Kapitalanlagen erwirtschaften, ohne Abgeltungsteuer zahlen zu müssen. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspaare liegt der Steuerfreibetrag bei 2.000 Euro. Dabei kannst du diesen Sparer-Pauschbetrag aufteilen, wenn du mehrere Konten und Depots hast. Die Bausparkasse führt die Abgeltungsteuer nur dann ans Finanzamt ab, wenn dein Gewinn über der diesem freigestellten Betrag liegt. Zu diesem Zweck erhältst du bei jeder Bausparkasse das entsprechende Formular, das du nur ausfüllen und abgeben musst. Du kannst aber auch eine bereits bezahlte Abgeltungsteuer vom Finanzamt zurückfordern: zum Beispiel, wenn dein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt, also unterhalb der Abgeltungsteuer. In diesem Fall kannst Du von der „Günstigerprüfung“ durch das Finanzamt profitieren und bekommst den einbehaltenen Betrag erstattet. Geld zurück erhältst du auch für den Fall, dass du es versäumt hast, im Vorfeld einen Freistellungsauftrag bei deiner Bausparkasse zu stellen.