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Bauspardarlehen

(§ 1 BSpKG). Ein Bauspardarlehen ist das Darlehen einer Bausparkasse, auf das der Bausparer einen Anspruch hat, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt hat. Zum einen muss er die vereinbarte Mindestansparung erfüllt haben. Zum anderen muss er die Bewertungszahl erreicht haben, die für die Zuteilung der Bausparsumme erforderlich ist.

Ein Bauspardarlehen ist ein besonders zinsgünstiges Darlehen. Sein Zinssatz ist unabhängig vom Kapitalmarkt für die gesamte Darlehenslaufzeit festgeschrieben. Sondertilgungen sind bei einem Bauspardarlehen jederzeit möglich.

Beim Bauspardarlehen handelt es sich um ein unkündbares Tilgungsdarlehen. Es ist in der Regel nachrangig abzusichern. Die Höhe des Bauspardarlehens ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Bausparsumme und dem Bausparguthaben, das bis zur Zuteilung angesammelt wurde.

Das Bauspardarlehen darf nur für wohnwirtschaftliche Maßnahmen verwendet werden. In den meisten Bauspartarifen zahlt der Bausparer einen monatlich gleichbleibenden Rückzahlungsbetrag zur Verzinsung und Tilgung des Darlehens.

Bauspardarlehen sind in der Regel durch Grundpfandrechte an einem inländischen Pfandobjekt (= Grundstück oder grundstücksgleiches Recht) zu sichern. Mit Zustimmung der Bausparkasse kann das Bauspardarlehen auch durch ein Grundpfandrecht an einem Pfandobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union gesichert werden (Auslandsimmobilie).

Dabei darf das Bauspardarlehen zusammen mit vor- und gleichrangigen Belastungen in der Regel nicht höher als 80 Prozent des Beleihungswertes des Pfandobjekts sein. Selbstgenutztes Wohneigentum kann jedoch mit bis zu 100 Prozent beliehen werden. Für die Gewährung eines Bauspardarlehens kann die Bausparkasse außerdem verlangen, dass eine Gebäudeversicherung vorliegt.