Effektivzins
Der effektive Jahreszins sind die Gesamtkosten eines Kredits, die als jährlicher Vomhundertsatz angegeben werden (§ 6 Abs. 1 PAngV). Er weicht in der Regel von dem im Kreditvertrag enthaltenen Sollzins ab.
Die Preisangabenverordnung (PangV) verpflichtet zur Angabe eines Effektivzinses. Außerdem schreibt sie die Berechnungsmethode vor. Ebenso definiert sie die Kostenbestandteile, die in die Berechnung einbezogen werden müssen.
Einzubeziehen sind danach insbesondere:
- Sollzins
- Agio und Disagio
- Kosten für eine eventuell notwendige Immobilienbewertung
- Kreditvermittlungskosten (die vom Kunden zu bezahlen sind)
- Kosten für die Eröffnung und Führung eines spezifischen Kontos (wenn die Eröffnung und Führung dieses Kontos Voraussetzung für die Kreditgewährung ist)
- Sicherstellungskosten (z.B. Kosten des Grundbuchamtes für eine Grundschuldbestellung)
- Prämien für verpflichtende Restschuldversicherungen
- Notarkosten der Besicherung (z.B. bei einer Grundschuldbesicherung)
- Kosten bei einer Nichterfüllung des Verbraucherdarlehensvertrages (z.B. eine Nichtabnahmeentschädigung)