Mindestsparguthaben
(§ 10 BSpKG; § 1 und § 2 BSpKVO). Das Mindestsparguthaben ist bei den meisten Bauspartarifen eine Voraussetzung für die Zuteilung . In der Regel beträgt das Mindestsparguthaben 40 oder 50 Prozent der Bausparsumme . Die Höhe ist in den Allgemeinen Bedingungen der jeweiligen Tarife einer Bausparkasse festgelegt.
Siehe auch: Mindestbewertungszahl , Mindestsparzeit