Freistellungsauftrag
Per Freistellungsauftrag kann ein Kunde sein Kreditinstitut damit beauftragen, den Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug zu berücksichtigen. In diesem Fall wird für Zinseinkünfte bis zur Freibetragsgrenze von 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete/eingetragene Lebenspartner keine Abgeltungssteuer einbehalten. Der Freistellungsauftrag kann auf mehrere Konten (auch bei verschiedenen Kreditinstituten) aufgeteilt werden.
Seit dem 31.12.2015 dürfen Freistellungsaufträge ohne gültige Steuer-Identifikationsnummer nicht mehr berücksichtigt werden.