Freistellungsauftrag
Per Freistellungsauftrag kann ein Kunde sein Kreditinstitut damit beauftragen, den Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug zu berücksichtigen. In diesem Fall wird für Zinseinkünfte bis zur Freibetragsgrenze keine Abgeltungsteuer einbehalten. Der Freistellungsauftrag kann auf mehrere Konten (auch bei verschiedenen Kreditinstituten) aufgeteilt werden.
Der Sparer-Pauschbetrag erhöht sich ab dem 01.01.2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Ledige und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für zusammenveranlagte Verheiratete/eingetragene Lebenspartner. Falls uns ein gültiger Freistellungsauftrag über den 31.12.2022 hinaus vorliegt, werden wir den von Ihnen angegebenen Freistellungsbetrag gemäß der gesetzlichen Vorgaben automatisch um 24,844 Prozent (aufgerundet auf volle Euro) erhöhen.
Seit dem 31.12.2015 dürfen Freistellungsaufträge ohne gültige Steuer-Identifikationsnummer nicht mehr berücksichtigt werden.