Mit einem Freistellungsauftrag bei deiner Bank, Sparkasse oder Bausparkasse kannst du die Abgeltungssteuer sparen. Und bekommst die Guthabenzinsen deines Bausparvertrages so steuerfrei. Bis zu welchen Grenzen diese Erträge von der Steuer befreit sind und wie du den Antrag am besten stellst, erfährst du hier.
Für die Guthabenzinsen deines Bausparvertrages musst du normalerweise Steuern zahlen.
Es sei denn, du stellst bei deiner Bank oder Bausparkasse einen Freistellungsauftrag.
Dann fällt die Abgeltungssteuer für diese Kapitalerträge bis zu gewissen Höchstgrenzen weg.
Der Freibetrag liegt für Ledige bei 1.000 Euro pro Jahr – für Verheiratete sowie eingetragene Lebenspartnerschaften bei 2.000 Euro.
Du besitzt einen Bausparvertrag und sparst mit den vereinbarten monatlichen Raten Guthaben an. Auf dieses Geld erhältst du Zinsen. Wie bei anderen Kapitalerträgen müsstest du auch diese Zinserträge normalerweise versteuern. Es sei denn, du erteilst deiner Bank oder Bausparkasse einen Freistellungsauftrag. Damit stellst du deine Kapitalerträge bis zu gewissen Höchstbeträgen steuerfrei.
Hinweis
Seit 2009 gilt: Kapitaleinkünfte, also Zinsen, Dividenden oder realisierte Kursgewinne, unterliegen der Abgeltungssteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ohne Freistellungsauftrag führt dein Finanzinstitut diesen Betrag automatisch an das Finanzamt ab.
Den Freistellungsauftrag reichst du direkt bei deiner Bank oder Bausparkasse ein. In dem Formular erklärst du, wie hoch dieser sein soll. Für die Berücksichtigung der Freistellungaufträge ist eine gültige Steuer-Identifikationsnummer Pflicht. Die Freistellung gilt in der Regel vom 1. Januar für das gesamte Kalenderjahr – und wird meist unbefristet erteilt. Du hast die Möglichkeit, sie jederzeit zu widerrufen oder zu ändern. Für das laufende Jahr ist dies meist bis zum letzten Bankarbeitstag möglich.
Grundsätzlich ist der Freistellungsauftrag erst ab dem Jahr gültig, in dem du ihn gestellt hast. Nachträglich einen Antrag für das vergangenen Jahr stellen, ist hingegen nicht möglich. Lässt du deine Kapitalerträge bei mehreren Kreditinstituten freistellen, musst du darauf achten, dass die Summe der beantragten Freistellungen, die Höchstgrenzen nicht übersteigen.
Seit dem 1.1.2023 gelten für deinen Freistellungsauftrag neue Höchstgrenzen, sogenannte Sparerpauschbeträge: 1.000 Euro für Ledige und 2.000 für zusammenveranlagte Verheiratete sowie eingetragene Lebenspartnerschaften. Vorher lagen die Freibeträge bei 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro.
Musst du deinen erteilten Freistellungsauftrag nun ändern? Hast du deiner Bank oder Bausparkasse vor dem 31.12.2022 einen unbefristeten Freistellungsauftrag in Höhe des maximalen Sparerpauschbetrages erteilt, passt sie die Beträge in der Regel automatisch an die neuen Maximalgrenzen an. Liegt der vereinbarte Betrag unterhalb der Höchstgrenze, wird der freigestellte Betrag gemäß den gesetzlichen Vorgaben automatisch um 24,844 Prozent erhöht. Obwohl die Anpassungen meist automatisch passieren, ist es in sinnvoll, die Richtigkeit des angepassten Antrags zu prüfen.
Beispiel: Du hast Kapitalerträge in Höhe von 1.200 Euro und mit deiner Bank oder Bausparkasse einen maximalen Sparerpauschbetrag vereinbart. Da deine Einkünfte die Höchstgrenze überschreiten, erhältst du „nur“ 1.000 Euro steuerfrei – und zahlst auf die verbleibenden 200 Euro 25 Prozent Abgeltungssteuer. Den Betrag in Höhe von 50 Euro leitet das Finanzinstitut automatisch an das Finanzamt weiter.
Wer heiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag einreichen. Der Freibetrag für freizustellende Kapitalerträge liegt dann bei 2.000 Euro. Werden du und dein Partner oder deine Partnerin steuerlich getrennt veranlagt, könnt ihr jeweils einen Einzelfreistellungsauftrag einreichen. Was gilt bei einer Scheidung? Wie bei jeder Änderung des Familienstandes gilt: Reiche bitte einen neuen Antrag mit den angepassten Informationen ein. Für Minderjährige können Eltern einen eigenen Freistellungsauftrag bis zum gesetzlichen Höchstbetrag stellen.
Du hast bislang noch keine Freistellung deiner Kapitalerträge beantragt und dadurch auf deine Zinsen zu viel Steuern bezahlt? Dann kannst du dir diese bis zur Grenze des Sparerpauschbetrages über die Steuererklärung zurückholen. Bis zu vier Jahre rückwirkend kannst du den Antrag über die Anlage KAP stellen. So sicherst du dir beispielsweise mit der eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2023 zu viel gezahlte Beträge bis zum Jahr 2019.
Wenn du dich für Wohn-Riester entscheidest, also einen riestergeförderten Bausparvertrag abschließt, brauchst du keine steuerfreien Kapitalerträge beantragen. Der einfache Grund: Es finden keine tatsächlichen Auszahlungen statt. Somit greift auch die Abgeltungssteuer nicht. Zudem sind die staatlichen Förderungen im Sinne der Steuer keine Erträge. Die Besteuerung findet bei Wohn-Riester erst bei der Auszahlung statt.