Vorfinanzierungskredit
(§ 4 Abs. 1 BSpKG). Der Vorfinanzierungskredit ist ein Darlehen, mit dem der Bausparer die Wartezeit bis zur Zuteilung seines Bausparvertrags überbrücken kann. Wenn der Bausparvertrag zugeteilt wird, löst er automatisch den Vorfinanzierungskredit ab. Die Bausparkasse selbst oder ein anderes Kreditinstitut kann Vorfinanzierungskredite gewähren. Vorfinanzierungskredite einer Bausparkasse darf der Kreditnehmer nur für wohnwirtschaftliche Maßnahmen verwenden.
Im Gegensatz zum Zwischenkredit hat der Bausparer beim Vorfinanzierungskredit noch nicht das Mindestsparguthaben angespart, das für die Zuteilung seines Bausparvertrags erforderlich ist. Für die Besicherung des Vorfinanzierungskredits tritt der Kreditnehmer in der Regel die Rechte aus dem Bausparvertrag ab. Oder er verpfändet das Bausparguthaben und lässt für den Teil des Darlehens, der das Bausparguthaben übersteigt, eine Grundschuld eintragen.
Die Bausparkassen dürfen nur eine begrenzte Zahl von Vorfinanzierungskrediten aus Zuteilungsmitteln refinanzieren. Dies ist in § 1 Abs.1 BSpKVO geregelt.