Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Kontoauszug der LBS Süd in Bayern

Kontoauszugsversand LBS Süd in Bayern

Der Versand der Kontoauszüge für das Jahr 2022 ist abgeschlossen. Wir informieren Sie demnächst über die Termine des Kontoauszugs 2023.
Die Kontoauszüge wurden in das elektronische Postfach eingestellt. Es wurden alle Kunden berücksichtigt, die bis zum 29.12.2022 für das elektronische Postfach registriert wurden.
Kunden, die beide einen ePostfach Zugriff haben, erhalten den Kontoauszug und alle weiteren Briefe ihres Gemeinschaftsvertrags automatisch in beide ePostfächer. Sollte nur einer der beiden Vertragspartner einen ePostfach Zugriff haben, ist eine Empfangsvollmacht auszustellen. Sie finden die Empfangsvollmacht im Bereich Service > Service-Center > Anträge und Formulare. Wählen Sie dort "Bayern (LBS Süd)". Dann klicken Sie auf "Empfangsvollmacht für das Elektronische Postfach (ePostfach)".
Sie sehen Ihren Bausparvertrag bereits in dem Online-Banking Finanzstatus? Falls nein, wenden Sie sich bitte an Ihren Sparkassen-Berater, um Ihre Bausparverträge freischalten zu lassen. Damit Sie Ihre Post zukünftig digital erhalten, fehlen nur wenige Schritte: 1. Öffnen Sie Ihr Elektronisches Postfach im Online-Banking der Sparkasse. 2. Klicken Sie in der Postfachübersicht auf "Einstellungen". 3. Klicken Sie auf "Empfangs- und Versandregeln". 4. Klicken Sie auf „Konten und Verträge hinzufügen“. 5. Wählen Sie die LBS aus, akzeptieren Sie die Nutzungsbedingungen und klicken Sie auf „Übernehmen“. 6. Glückwunsch, Sie sind nun für das Elektronische Postfach der LBS freigeschaltet.
Sie erhalten Ihre Kontoauszüge und Prämienanträge einmal jährlich am Jahresanfang, nachdem bei uns die Jahresabschlussarbeiten erledigt sind.
Alle Kontoauszüge eines Bausparkunden werden etwa gleichzeitig verschickt. Die Festlegung der Reihenfolge bei Ausdruck und Versand erfolgt nach Postleitzahlenregionen, d. h. nach den ersten zwei Stellen der Postleitzahl. Sollten Ihnen dennoch Kontoauszüge fehlen, könnte eventuell eine unterschiedliche Adresse die Ursache sein.
Dafür kann es verschiedene Gründe geben: Vielleicht sind Sie im vergangenen Jahr umgezogen, und Ihre neue Anschrift liegt uns noch nicht vor? Oder Ihr Familienname hat sich geändert? Bitte melden Sie uns Änderungen Ihrer persönlichen Daten immer rechtzeitig! Nutzen Sie dafür unseren Online-Service im Bereich Service > Service-Center > Anträge und Formulare. Ihre Adressänderung können Sie direkt über unser Formular beauftragen: Service > Service-Center > Adresse ändern.
Auch wenn Ihr Bausparvertrag im letzten Jahr aufgelöst wurde, erhalten Sie noch einmal einen Kontoauszug, da dieser Vertrag im abgelaufenen Kalenderjahr noch bestanden hat.

Vermögenswirksame Leistungen

Seit dem Jahr 2018 wird die bisherige Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen (vL) in Papierform durch eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung (vL-Meldung) ersetzt. Diese wird von der LBS direkt elektronisch an die Finanzverwaltung geleitet.
Sobald Ihre vermögenswirksamen Leistungen erfolgreich an Ihr zuständiges Finanzamt gemeldet wurden, erhalten Sie von uns automatisch eine Bestätigung dazu. Das wird voraussichtlich bis Ende März dieses Jahres der Fall sein.
Ihre dafür erforderliche Steueridentifikationsnummer ist uns nicht bekannt. Sie können uns diese telefonisch, schriftlich oder über unser Kontaktformular nachmelden. Uns fehlt noch Ihre aktive Zustimmung zur Datenübermittlung ans Finanzamt. Sie können dies mit unserem Formular Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung nachholen. Die von uns ans Finanzamt gemeldeten Daten konnten dort aus irgendeinem Grund nicht verarbeitet werden. Melden Sie sich in diesem Fall bei uns, damit wir das klären können. Sie haben bereits förderschädlich über Ihren Vertrag verfügt, bzw. Ihr Vertrag ist bereits seit über einem Jahr aufgelöst.
Dazu brauchen wir einen schriftlichen Auftrag von Ihnen, z. B. wenn vermögenswirksame Leistungen auch für Ihre Partnerin oder Ihren Partner zu melden sind. Nutzen Sie dafür unser Formular Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung .
Seit dem Jahr 2018 wird die bisherige Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen (vL) in Papierform durch eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung (vL-Meldung) ersetzt. Diese wird von der LBS Bayern unmittelbar elektronisch an die Finanzverwaltung geleitet. Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage ist, dass Sie der dafür notwendigen Datenübermittlung nicht widersprochen haben und uns die Steueridentifikationsnummer vorliegt. In Ihrer Steuererklärung ist nur noch der entsprechende Antrag zu stellen. Für die Einwilligung in die Datenübermittlung nutzen Sie bitte das Formular Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung (vL-Meldung) . Eine erteilte Einwilligung gilt bis zu Ihrem Widerruf. Dieser ist der LBS vor Beginn des Kalenderjahres vorzulegen, für das die Einwilligung zum ersten Mal nicht mehr gelten soll.

Wohnungsbauprämie

Ja, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen: über 17.900,- Euro bei Alleinstehenden oder 35.800,- Euro bei Verheirateten und unter 35.000,- Euro bei Alleinstehenden oder 70.000,- Euro bei Verheirateten liegt. In diesen Fällen ist die Einbeziehung Ihrer vermögenswirksamen Leistungen in die prämienbegünstigten Aufwendungen möglich. Bitte vermerken Sie dies entsprechend auf dem Prämienantrag.
Dabei handelt es sich um Ihre Wohnungsbauprämien-Ansprüche der letzten drei Jahre, die Ihnen aber noch nicht gutgeschrieben bzw. überwiesen wurden. Die LBS fordert später Ihre Wohnungsbauprämien-Ansprüche automatisch beim Finanzamt für Sie zur Gutschrift bzw. Überweisung an, sobald für Ihr Bausparguthaben eine wohnwirtschaftliche Verwendung nachgewiesen ist, eine wohnwirtschaftliche Abtretung/Verpfändung vorliegt, im Rahmen der "Sonderregelung für junge Leute" über das Guthaben verfügt wird, wenn die 7-jährige Sperrfrist (gilt nur für Verträge mit Abschluss vor dem 01.01.2009) abgelaufen ist, siehe auch Frage "Wann wird die Wohnungsbauprämie dem Bausparkonto gutgeschrieben?".
Der Zeitpunkt der Gutschrift der Wohnungsbauprämie ist von der jeweiligen Bindungsfrist Ihres Bausparvertrages abhängig. Grundsätzlich gibt es zwei unterschiedliche Bindungsfristen: 1) Die "siebenjährige Zweckbindung" Diese gilt für Vertragsabschlüsse bis 31.12.2008, wenn mindestens ein Betrag in Höhe der Regelsparrate bis zum 31.12.2008 einbezahlt wurde. Innerhalb der siebenjährigen Bindungsfrist wird die Wohnungsbauprämie festgesetzt und danach Ihrem Bausparkonto gutgeschrieben. Wurde Ihr Bausparvertrag vor Ablauf der Bindungsfrist zugeteilt und wurden die Bausparmittel wohnwirtschaftlich verwendet, fordern wir die Wohnungsbauprämie bei Ihrem Finanzamt an und überweisen den Betrag auf Ihr Konto. Informieren Sie sich rechtzeitig über staatliche Förderungen! 2) Die "ewige Zweckbindung" Diese Form der Zweckbindung liegt vor, wenn 1. Der Vertragsabschluss bis 31.12.2008 erfolgte und kein Betrag in Höhe der Regelsparrate bis zum 31.12.2008 einbezahlt wurde oder 2. Der Vertragsabschluss ab 01.01.2009 erfolgte Die Bausparmittel müssen nach Zuteilung ohne zeitliche Begrenzung zwingend wohnwirtschaftlich verwendet werden. Ansonsten gehen die Wohnungsbauprämien verloren. Wir fordern die Wohnungsbauprämie bei Ihrem Finanzamt bei wohnwirtschaftlicher Verwendung an und überweisen den Betrag auf Ihr Konto. Innerhalb der "ewigen Zweckbindung" gibt es noch eine Sonderregelung für junge Leute: Sofern der Bausparer bei Abschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann er bei einer Kündigung des Bausparvertrages nach mindestens 7-jähriger Sparzeit die Wohnungsbauprämie für die letzten sieben Sparjahre bis zum Auszahlungstag erhalten. Im Kündigungsformular ist das entsprechende Feld "Ausnahme für junge Leute" anzukreuzen, wenn von der einmaligen Regelung Gebrauch gemacht wird. Die Gutschrift der Wohnungsbauprämie erfolgt folgendermaßen: Zunächst werden die Prämien der Vorjahre (= 6 Jahre) überwiesen, da der Antrag in der Regel bereits vorliegt. Die Prämie für die begünstigten Aufwendungen des Auflösungsjahres (= 7. Jahr) kann im Folgejahr beantragt werden. Anschließend wird diese nachüberwiesen.
Bitte prüfen Sie, ob einer der folgenden Gründe vorliegt: Sie sind jünger als 16 Jahre und dadurch nicht prämienberechtigt. Die prämienbegünstigten Aufwendungen bei Ihrem Bausparvertrag ohne Riester-Förderung liegen unter dem Mindestbetrag von 50 Euro, bzw. bei Ihrem Bausparvertrag mit Riester-Förderung sind keine prämienbegünstigten Aufwendungen vorhanden. Sie haben den Bausparvertrag nicht wohnwirtschaftlich verwendet (z. B. Vertrag wurde gekündigt). Ihre Verträge befinden sich bereits in der Darlehensphase. Wohnungsbauprämie erhalten Sie jedoch nur in der Sparphase. Sie haben Beiträge auf Ihren Bausparvertrag eingezahlt, die über die vereinbarte Bausparsumme hinausgehen. Für diese erhalten Sie jedoch keine Prämie. Sie sind in Deutschland nicht unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig (z. B. Wohnsitz im Ausland).
Für Ihre eigenen Einzahlungen über 2.100 Euro und die erhaltenen Guthabenzinsen auf Ihrem Riester-Bausparvertrag kann Wohnungsbauprämie beantragt werden. Das Thema ist komplex. Bitte wenden Sie sich an Ihre Beraterin oder Ihren Berater vor Ort, um zu erfahren, ob eine Beantragung sinnvoll ist.
Wichtig ist, dass Sie alle erhaltenen Anträge zusammen bei der LBS einreichen. Nur dadurch ist gewährleistet, dass die notwendigen Daten vorliegen, die für eine vollständige Prämien-Gewährung erforderlich sind. Machen Sie bitte keine freischriftlichen Ergänzungen auf den Anträgen, z. B. Angaben zu weiteren Vertragsnummern.

Freistellungsauftrag

Weil Sie uns den Freistellungsauftrag für alle bestehenden Bausparverträge zusammen erteilt haben. Dabei handelt es sich um einen Gesamtbetrag, der für alle bestehenden Bausparverträge zusammen gilt, und somit auf jedem Kontoauszug erscheint.
Bitte verwenden Sie für die Erteilung und Änderung Ihres Freistellungsbetrages unseren Vordruck. Bei Bedarf können Sie sich das Formular gleich im Bereich Service > Service-Center > Anträge und Formulare ausdrucken, herunterladen oder online anfordern.

Steuern

Wenn auf Ihrem Konto Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) und Solidaritätszuschlag abgeführt wurden, obwohl Sie einen Freistellungsauftrag erteilt haben, kann es dafür mehrere Gründe geben: Ihre Zinserträge waren höher als der Freistellungsbetrag. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Bonuszinsen und weitere Ihrer Bausparverträge im erteilten Freistellungsbetrag nicht berücksichtigt wurden. Sie haben Ihren Freistellungsauftrag zeitlich befristet. Dieser Zeitraum ist bereits abgelaufen. Wenn Ihr Freistellungsauftrag nicht vollständig ausgefüllt ist, schicken wir Ihren Auftrag an Sie zurück. Möglicherweise haben wir von Ihnen noch keine Antwort erhalten. Falls keiner der genannten Gründe auf Sie zutrifft, informieren Sie uns bitte, damit wir den Sachverhalt klären können.
Eine Kirchensteuer wird immer dann beim Steuerabzug berücksichtigt, wenn Sie einer staatlich anerkannten Kirche angehören und Ihr Hauptwohnsitz in Deutschland ist. Die entsprechenden Kirchensteuerdaten werden uns vom Bundeszentralamt mitgeteilt. Seit 2015 brauchen Sie keinen Antrag auf Kirchensteuerabzug mehr erteilen. Die LBS erhält nach einer Abfrage anhand Ihrer Steueridentifikationsnummer (SteuerID) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Ihre Kirchensteuerdaten für das Folgejahr und führt somit die Kirchensteuer automatisch ab. Der Abruf der Kirchensteuerdaten erfolgt jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober. Falls Sie mit einer Übermittlung Ihrer Daten zur Religionszugehörigkeit nicht einverstanden sind, können Sie bis zum 30. Juni des Jahres widersprechen (Sperrvermerk). Die Sperrvermerkerklärung müssen Sie auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim BZSt einreichen. Nähere Informationen erhalten Sie vom BZSt, 53221 Bonn oder unter www.bzst.de . Bitte beachten Sie: Im Falle eines Widerspruches sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung der Kirchensteuer durch das Finanzamt verpflichtet. Dies gilt auch, wenn eine Daten-Übermittlung wegen fehlender SteuerID nicht möglich ist. Empfehlung: Teilen Sie uns Ihre SteuerID mit, sofern nicht bereits geschehen. Wenn Sie mit der Abfrage Ihrer Kirchensteuerdaten einverstanden sind oder keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, brauchen Sie bezüglich Ihrer Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer nichts zu unternehmen.
Wenn Ihr Freistellungsbetrag bei der LBS zu niedrig angesetzt, der Freibetrag bei Ihren anderen Kreditinstituten jedoch noch nicht ausgeschöpft ist, erhalten Sie die abgeführte Abgeltungsteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer zurück. In diesem Fall geben Sie eine Steuererklärung beim Finanzamt ab. Die Steuerbescheinigung liegt dem Kontoauszug bei. Legen Sie diese Ihrer Steuererklärung bei, dann können Sie die abgeführte Kapitalertragssteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer über das Finanzamt zurückerstattet bekommen.
In der Verlustbescheinigung werden negative Kapitalerträge bescheinigt. In diesem Fall können Sie den Verlust in Ihrer Steuererklärung mit anderen positiven Zinseinkünften verrechnen.
Alle Zinserträge werden grundsätzlich mit einer Abgeltungsteuer in Höhe von 25% belegt. Diesen Betrag ziehen die Kreditinstitute direkt vom Zins ab und leiten ihn an das Finanzamt weiter. Sie können den Steuerabzug vermeiden, indem Sie einen Freistellungsauftrag erteilen. Aus der ermittelten Abgeltungsteuer wird zusätzlich ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% berechnet und ebenso an das Finanzamt abgeführt. Bei vorliegendem Auftrag wird aus der Abgeltungsteuer auch die Kirchensteuer berechnet. Diese beträgt je nach Bundesland 8% bzw. 9%. Bei Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft wird aus der Abgeltungsteuer auch die Kirchensteuer berechnet. Diese beträgt je nach Bundesland 8% bzw. 9%. Dadurch reduziert sich die Abgeltungsteuer auf 24,51% bzw. 24,45%.
Steuerbescheinigungen werden automatisch versandt, wenn darauf positive Kapitalerträge mit Abzug von Abgeltungssteuer ausgewiesen werden oder wenn positive Kapitalerträge ohne Abzug von Abgeltungssteuer ausgewiesen werden, und Sie uns bereits in der Vergangenheit mitgeteilt haben, dass Sie explizit eine Steuerbescheinigung wünschen. In allen anderen Fällen werden keine Steuerbescheinigungen automatisch versandt.

Buchungsposten

Wenn Ihr Bausparvertrag von einem alten Tarif in einen aktuellen Tarif umgestellt wurde, wird Ihr Bausparkonto mit einem Umstellungsausgleich belastet. Der Umstellungsausgleich wird aus den bereits gutgeschriebenen Zinsen berechnet. Die Höhe ist abhängig vom bisherigen Tarif. Ein evtl. Zinszuschlag / Bonus entfällt dabei. Durch Abzug des Umstellungsausgleichs verringert sich das Sparguthaben um den entsprechenden Betrag. Eine Rückumstellung in den ursprünglichen Tarif ist danach nicht mehr möglich.
Als LBS-Kunde erhalten Sie die Zeitschrift "Das Haus", wenn Sie dies beim Abschluss Ihres Bausparvertrages auf dem Abschlussformular angegeben haben. Damit bekommen Sie regelmäßig wertvolle Informationen rund ums Bausparen und Anregungen für Ihre eigenen vier Wände. Ihr Vorteil: Sie beziehen die Zeitschrift zum günstigen Jahresabonnement-Preis von 12,50 Euro direkt ins Haus, der Handelspreis für eine einzelne Ausgabe beträgt 1,70 Euro. Selbstverständlich können Sie das Abonnement jederzeit kündigen.
Möglicherweise haben Sie am Jahresende noch Beträge eingezahlt, die bei uns erst im neuen Jahr eingegangen sind. Diese Einzahlungen sind dann im Kontoauszug für das vergangene Jahr nicht aufgelistet. Sollten Zahlungen für das abgelaufene Jahr fehlen die rechtzeitig überwiesen wurden, reichen Sie bitte einen Nachweis ein (z. B. Überweisungsbeleg), damit wir den Sachverhalt intern klären können.
Grundlagen sind die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB).

Riester

Bei Bausparverträgen mit Riester-Förderung wird die Abschlussgebühr in gleichmäßigen, jährlichen Beträgen auf fünf Jahre verteilt. Der erste Betrag wird bei Vertragsabschluss belastet, die anderen vier Beträge in den folgenden vier Jahren jeweils zum Monatsultimo des Abschlussmonats.
Informationen dazu erhalten Sie von der Zulagenstelle der Landesbausparkassen unter der folgenden Telefonnummer: (089) 4 11 13 – 71 96.
Die Unterlagen für Ihren Bausparvertrag mit Riester-Förderung verschicken wir bis Ende Februar.

Verzugszinsen

Sie sind mit Ihren Darlehensraten in Verzug gekommen. Nach den gesetzlichen Vorschriften darf die LBS für fällige Tilgungsanteile ab diesem Zeitpunkt nicht mehr den vereinbarten Vertragszins verlangen. Die fälligen Tilgungsanteile sind mit dem Verzugszins zu verzinsen.
§ 497 Abs. 1 und 4 BGB in Verbindung mit § 288 Absatz 1 BGB
Dies kann mehrere Gründe haben, zum Beispiel: 1. Sie hatten bisher keinen Zahlungsrückstand. 2. Sie hatten bereits Zahlungsrückstände. Aber erst mit Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie sind in den deutschen Gesetzen Regelungen eingeführt worden, die es für die LBS notwendig gemacht haben, Verzugszinsen zu berechnen und zu belasten. (Die LBS hat beispielsweise erst ab dem 21.03.2016 Allgemeinverbraucherdarlehen ausgereicht.)