Kontoauszug der LBS Süd für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz

Der Versand des Kontoauszuges beginnt in der dritten Kalenderwoche. Er ist voraussichtlich Ende Januar abgeschlossen. Während des maschinellen Versands können keine einzelnen Kontoauszüge aussortiert und früher versandt werden. Bitte habe dafür Verständnis.

Die wichtigsten Hinweise findest du hier. Sind noch Fragen offen, dann hilft dir gerne dein Berater oder unser Beratungs- und Service-Center weiter. Klicke dazu oben auf Kontakt.

Freistellungsauftrag

Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen aus Sparguthaben oder Dividenden) sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Zinsen werden mit einer Abgeltungsteuer von 25 % belastet. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag (Soli) und auch ggf. die Kirchensteuer (KiSt). Die Kreditinstitute behalten die Steuer (zzgl. Soli und ggf. KiSt) ein und führen sie direkt an das Finanzamt ab. Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Sparers grundsätzlich abgegolten, d. h. der Steuerpflichtige muss die Kapitaleinkünfte dann nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Mit einem Freistellungsauftrag können Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages freigestellt werden.
Mit dem Jahressteuergesetzes 2022 wurde der Sparer-Pauschbetrag von früher 801 € (Alleinstehende) bzw. 1.602 € (zusammenveranlagte Ehegatten) auf 1.000 € bzw. 2.000 € erhöht (§ 20 Abs. 9 EStG-E). Die Änderung gilt seit dem 01.01.2023. Damit verbunden wurden Freistellungsaufträge, die vor dem 1. Januar 2023 erteilt worden sind, verpflichtend automatisch um 24,844 % erhöht sowie auf volle Euro aufgerundet.
Altersvorsorge-Bausparverträge sind wie alle Riester-Verträge von der Abgeltungsteuer befreit. Die Leistungen aus den zertifizierten Altersvorsorgeverträgen werden erst in der Auszahlungsphase nachgelagert mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
Zinseinnahmen aus Gemeinschaftsverträgen zwischen Geschwistern, Personen- und Erbengemeinschaften und von geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern. Zinseinnahmen aus Bausparverträgen, deren Einnahmen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind.
Per Freistellungsauftrag kann ein Kreditinstitut beauftragt werden, den Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug zu berücksichtigen. In diesem Fall wird für Zinseinkünfte bis maximal zum Freibetrag von 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner keine Abgeltungsteuer einbehalten. Um spätere Änderungen überflüssig zu machen, sollte der Freistellungsauftrag so hoch sein, dass auch Zinsen auf das wachsende Guthaben auf bestehenden und eventuell künftigen Verträgen freigestellt werden. Wichtig: Die Freistellungsbeträge dürfen insgesamt, einschließlich der bei anderen Kreditinstituten beantragten Freistellungen, die Höchstbeträge nicht übersteigen. Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt sein. Seit dem 01.01.2011 muss darüber hinaus zwingend die Steuer-Identifikationsnummer angegeben sein. Diese kannst du der Mitteilung des Finanzamtes oder deinem letzten Steuerbescheid entnehmen. Ehegatten/eingetragene Lebenspartner erteilen i. d. R. einen gemeinsamen Freistellungsauftrag. Dieser gilt sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Einzelkonten der Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner (Achtung: Einzel-Freistellungsaufträge der Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner können ausschließlich für Einzelkonten der jeweiligen Person berücksichtigt werden). Mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag erfolgt am Jahresende eine Verrechnung der Verluste des einen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners mit den Gewinnen und Erträgen des anderen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners. Soll lediglich diese übergreifende Verlustverrechnung, aber keine Freistellung vom Steuerabzug durchgeführt werden, kann auch ein gemeinsamer Freistellungsauftrag von 0 Euro erteilt werden. Das kann in Betracht kommen, wenn das gemeinsame Freistellungsvolumen von 2.000 Euro schon bei einem anderen Kreditinstitut ausgeschöpft ist.
Der Freistellungsauftrag gilt unbefristet, sofern der Auftraggeber keine andere Weisung erteilt (z. B. Betragsänderung oder Befristung). Anträge zur Freistellung oder Änderung sind nur auf einem Vordruck nach amtlichem Muster möglich. Der Widerruf eines Freistellungsauftrages erfolgt über einen Änderungsauftrag mit befristeter Laufzeit. Soll der nicht ausgenutzte Freistellungsbetrag noch im laufenden Jahr für Zinserträge eines anderen Instituts verwendet werden, benötigt die LBS einen zum 31.12. befristeten Freistellungsauftrag in Höhe der ausgenutzten Zinsen (aufgerundet auf volle Euro). Ein Freistellungsauftrag wird ungültig bei Heirat, Scheidung oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern und beim Tod des Bausparers. Wird uns ein solches Ereignis bekannt, sind wir gesetzlich verpflichtet, den bisherigen Freistellungsauftrag zu beenden. Es muss also ein neuer Freistellungsauftrag entsprechend dem aktuellen Familienstand erteilt werden. Ist der Freistellungsauftrag nicht im Voraus befristet und wird er nicht widerrufen, besteht er unbefristet weiter und kann für künftige Bausparverträge in der Sparphase genutzt werden.
Bei Nichtveranlagung, wenn uns eine Bescheinigung des Finanzamtes im Original vorgelegt wird. Als Steuerausländer, wenn du in Deutschland weder deinen Wohnsitz (§ 8 AO) noch deinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hast und deshalb in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig bist. Bitte informiere uns.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Freistellungsaufträge ohne gültige Steuer-Identifikationsnummer seit dem 31.12.2015 als unwirksam zu betrachten. Erhält ein Kreditinstitut Kenntnis über eine fehlerhafte Steuer-Identifikationsnummer, ist der unter Angabe der fehlerhaften Steuer-Identifikationsnummer erteilte Freistellungsauftrag gegenstandslos und zu beenden. Die LBS Süd wird in diesen Fällen den Kunden informieren. Kann keine gültige Steuer-Identifikationsnummer vorgelegt werden, muss der Freistellungsauftrag spätestens zum 30.12. eines Jahres beendet werden. Zusätzlich wird ein Hinweis auf dem Kontoauszug angedruckt. Wenn du diesen Hinweis mit ihrem Jahreskontoauszug erhalten hast, erteile uns bitte einen neuen Freistellungsauftrag. Die gültige Steuer-Identifikationsnummer kannst du beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen. Sie steht in der Regel aber auch auf Steuerbescheiden oder der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.

Vermögenswirksame Leistungen

Der Staat fördert Arbeitnehmer bei der Bildung von Vermögen durch die Arbeitnehmer-Sparzulage von 9 %. Begünstigt sind vermögenswirksame Leistungen pro Arbeitnehmer bis zur Höhe von jährlich maximal 470 Euro, die der Arbeitgeber auf Ihren Bausparvertrag überweist.
Die Sparzulage erhält jeder im Inland lebende Arbeitnehmer, der die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese liegt bei einem zu versteuernden Einkommen von 17.900 Euro bei Alleinstehenden und 35.800 Euro bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern. Achtung: Ab dem 01.01.2024 tritt eine Erhöhung der Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage in Kraft. Das maßgebende zu versteuernde Einkommen im Anlagejahr steigt auf 40.000 Euro (Alleinstehende)/80.000 Euro (Zusammenveranlagung).
Seit dem Veranlagungsjahr 2017 müssen wir Vermögenswirksame Leistungen in Form der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung (elVL) an die Finanzbehörden melden. Die bisherige Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen in Papierform (Anlage VL) ist entfallen. Die elVL ist erforderlich, wenn du Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen möchtest. Die Beantragung der Arbeitnehmer-Sparzulage erfolgt wie bisher im Rahmen der Einkommenssteuererklärung. Auch für unterjährig unschädlich erloschene Konten mit VL-Zahlungen erfolgt eine elVL an die Finanzbehörden. Die elVL durch uns setzt voraus, dass du in die Datenübermittlung an die Finanzbehörden einwilligst. Die Einwilligung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Kalenderjahr der VL-Anlage erteilt werden. Die Einwilligung gilt auch für die Folgejahre, bis du diese schriftlich gegenüber uns widerrufst. Hast du im Jahr 2023 erstmalig VL erhalten und auf einem LBS-Bausparvertrag angelegt und willst eine Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen? Dann musst du die Einwilligung vollständig ausgefüllt an uns zurücksenden.
Seit dem 01.01.1994 erhältst du zunächst einen Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage. Nach Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist von 7 Jahren, fordern wir die Arbeitnehmer-Sparzulage beim Finanzamt an. Sobald die Sparzulage vom Finanzamt eintrifft, erhältst du die Gutschrift auf deinen Bausparvertrag. Ein weiterer Anforderungsgrund liegt zum Beispiel vor, wenn dein Bausparvertrag zugeteilt und das Guthaben wohnwirtschaftlich verwendet wird.

Wohnungsbauprämie

Der Staat fördert seit dem Sparjahr 2021 die Ansparung eines Bausparvertrages mit der Wohnungsbauprämie von 10%. Begünstigt sind jährliche Einzahlungen von mindestens 50 Euro bis maximal 700 Euro bei Alleinstehenden und 1.400 Euro bei Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnern.
Prämienberechtigt ist jeder im Inland lebende Bausparer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und der die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze liegt seit dem Sparjahr 2021 bei einem zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro bei Alleinstehenden und 70.000 Euro bei Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnern.
Wurden prämienbegünstigte Einzahlungen auf deinen Bausparvertrag geleistet, erhältst du zusammen mit dem Kontoauszug einen Wohnungsbauprämienantrag. Dieser ist vollständig ausgefüllt und unterzeichnet wieder an uns zurückzugeben. Die Frist für die Einreichung des Antrags endet am 31.12. des übernächsten Jahres. Der Prämienantrag für 2022 muss uns daher bis spätestens 31.12.2024 vorliegen.
Für Einzahlungen auf Bausparverträge, die ab dem 01.01.1992 abgeschlossen oder erhöht wurden, erhältst du zunächst einen Anspruch auf Wohnungsbauprämie. Nach Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist von 7 Jahren, fordern wir die Wohnungsbauprämie bei deinem Finanzamt an. Sobald die Prämie vom Finanzamt eintrifft, erhältst du die Gutschrift auf deinen Bausparvertrag. Ein weiterer Anforderungsgrund liegt zum Beispiel vor, wenn dein Bausparvertrag zugeteilt und das Guthaben wohnwirtschaftlich verwendet wird.
Dies ist im Rahmen Ihrer persönlichen Höchstbeträge (700 Euro für Alleinstehende bzw. 1.400 Euro für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner) möglich, wenn du für deine VL keine Arbeitnehmer-Sparzulage erhältst, weil du die dafür festgesetzte Einkommensgrenze überschreitest. Gleichzeitig musst du unter der Einkommensgrenze für Wohnungsbauprämie liegen. In Zahlen heißt dies, dass Alleinstehende mit einem zu versteuernden Einkommen zwischen 17.900 Euro und 35.000 Euro bzw. Ehegatten/eingetragene Lebenspartner zwischen 35.800 Euro und 70.000 Euro diese Möglichkeit haben. Sofern wir deine vermögenswirksamen Leistungen zu den prämienbegünstigten Einzahlungen hinzurechnen sollen, kannst du uns dies auf dem Antrag für Wohnungsbauprämie mitteilen. Du kannst für deine vermögenswirksame Leistungen nicht gleichzeitig Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie erhalten. Unter Service > Service-Center kannst du deinen Wohnungsbauprämien-Antrag kostenlos anfordern.

Steuerbescheinigung

Die kundenbezogene Steuerbescheinigung für natürliche Personen (im Sinne des § 45 a Abs. 2 EStG) enthält Angaben wie: - die abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträge, - einen evtl. in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag, - die abgeführte Kapitalertragsteuer, - den Solidaritätszuschlag und - ggf. die einbehaltene Kirchensteuer. Mit Belastung der Abgeltungsteuer (zzgl. Soli und ggf. KiSt) durch das Kreditinstitut ist die Einkommensteuer des Sparers grundsätzlich abgegolten. Dies bedeutet, du musst deine Kapitaleinkünfte (z. B. Zinsen bzw. Boni) wegen der abgeltenden Wirkung im Regelfall nicht mehr in deiner Einkommensteuererklärung angeben.
Trotz abgeltender Wirkung des Steuereinbehalts ist die Angabe der Zinsen und Boni dennoch in der Einkommensteuererklärung – Anlage KAP – erforderlich, wenn z. B.: - dein persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 % liegt und du eine Günstigerprüfung durch dein Finanzamt vornehmen lassen möchtest, - du den Sparerpauschbetrag nicht oder nicht in vollem Umfang ausgeschöpft hast, - keine Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, obwohl du kirchensteuerpflichtig bist, - du den Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach durch dein Finanzamt prüfen lassen möchtest.
Bei abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträgen erfolgt seit dem 01.01.2010 die Verrechnung von negativen Kapitalerträgen (Verluste - z. B. durch Wegfall des Bonus bei Variantenwechsel oder Kündigung) mit positiven Kapitalerträgen innerhalb der Ehegemeinschaft und seit dem 01.01.2014 auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Dies bedeutet, die negativen Kapitalerträge der Konten des einen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners werden mit positiven Kapitalerträgen (Zinsen, Boni) aus den Konten des anderen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners bzw. mit Kapitalerträgen aus gemeinsamen Konten zum Jahresende verrechnet. Als Voraussetzung dafür muss uns ein von euch gemeinsam erteilter, gültiger Freistellungsauftrag vorliegen. In der Bescheinigung werden die Kapitalerträge gesondert aufgeführt, die miteinander verrechnet wurden. Dies erleichtert die Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Ist kein Ausgleich der negativen Kapitalerträge möglich, werden noch offene negative Kapitalerträge auf das Folgejahr übertragen.
Möchtest du deine negativen Kapitalerträge für das abgelaufene Kalenderjahr in der Einkommensteuererklärung geltend machen, erstellen wir dir eine Verlustbescheinigung – ggf. mit einer Information über die erfolgte Verrechnung mit positiven Kapitalerträgen. Es findet dann kein Übertrag der negativen Kapitalerträge auf das Folgejahr statt. Bitte sende uns hierzu deinen schriftlichen Auftrag – gerne auch per Fax. Wichtig: Eine Verlustbescheinigung können wir dir nur dann für das Vorjahr erstellen, wenn auf deinem Bausparvertrag/deinen Bausparverträgen noch keine Zinskapitalisierung erfolgt ist. Treffen bestimmte Kriterien zu (z. B. es bestand zum Ende des abgelaufenen Kalenderjahres kein Sparvertrag mehr), erhältst du von uns automatisch eine Verlustbescheinigung ausgestellt.
Du erhältst eine vertragsbezogene Bescheinigung der Kapitalerträge (bei Einkommen im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG) wenn - deine Kapitalerträge einer anderen Einkunftsart zugeordnet wurden (z. B. Erträge aus Vermietung und Verpachtung) oder - es sich um Konten juristischer Personen handelt. Ein Steuereinbehalt hat in diesen Fällen keine abgeltende Wirkung, so dass die Kapitalerträge stets in der Steuererklärung angegeben werden müssen.

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